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| − | Der '''Gegenvormund''' ist eine spezielle Form der [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]], die der Kontrolle des eigentlich bestellten [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundes]] im Bereich der [[Vermögenssorge]] dient ({{Zitat de §|1792|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Der Gegenvormund hat Kontroll- und Überwachungspflichten und entlastet dadurch das Vormundschaftsgericht (ab 01.09.2009 Betreuungsgericht). Im Bereich der Betreuung Volljähriger wird die Funktion Gegenbetreuer genannt (infolge des Verweises in {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 1 BGB auf § 1792 BGB).
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| | [[Bild:Aufsicht.gif|right]] | | [[Bild:Aufsicht.gif|right]] |
| − | == Bestellung des Gegenvormundes == | + | ==Wegfall zum 1.1.2023== |
| | + | Im Rahmen der [[Betreuungsrechtsreform]] wurde die Funktion des Gegenbetreuers (§§ 1908i Abs. 1, 1792 BGB a.F.) mit Ablauf des 31.12.2022 abgeschafft. Bisherige Gegenbetreuungen sind am 31.12.2022 automatisch geendet (Art. 229 § 54 Abs. 2 EGBGB). Das gilt auch für den Vergütungsanspruch. |
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| − | Zuständig für die [[Betreuerbestellung|Bestellung]] ist der [[Rechtspfleger]] des Vormundschaftsgerichtes (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes). Der Gegenvormund wird in der Praxis in der Regel bei der [[Vermögenssorge|Verwaltung größererer Vermögenswerte]] bestellt. Der Gegenvormund hat hier insbesondere die Aufgabe, den Vormund zu überwachen und bei [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] das Gericht einzuschalten. Der
| + | In einem Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums vom Oktober 2014 war erstmals angeregt worden, im Rahmen der beabsichtigten Reform der Vermögensverwaltung (im Vormundschafts- und Betreuungsrecht) den Gegenvormund/-betreuer abzuschaffen. Wörtlich heißt es unter Ziff. 6: |
| − | Vormund hat dem Gegenvormund Auskunft zu erteilen ({{Zitat de §|1799|bgb}} BGB).
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| − | Die Bestellung eines Gegenvormundes ist eher die Ausnahme. Ist kein Gegenvormund vorhanden, so tritt an die Stelle des Gegenvormundes das [[Vormundschaftsgericht|Gerichtes]] ({{Zitat de §|1812|bgb}} Abs. 3 BGB).
| + | ''Das Rechtsinstitut des Gegenvormunds (§ 1792 BGB a.F.) soll abgeschafft werden. Der Gegenvormund, der den Vormund bei der Vermögensverwaltung unterstützen und das Gericht bei der Aufsicht entlasten soll, kommt in der Praxis so gut wie nicht vor. Das Rechtsinstitut verkompliziert die gesetzlichen Regelungen in der Vermögenssorge erheblich, ohne dass es zur beabsichtigten Entlastung der Gerichte kommt. Für das Betreuungsrecht soll geprüft werden, ob anstelle des Gegenbetreuers (§§ 1908i Abs. 1, 1792 BGB a.F.) ein besonderes Kontrollinstrument zur Entlastung der Gerichte eingeführt werden soll.'' |
| − | Der Gegenvormund /-betreuer kann [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]] oder [[Berufsbetreuer|beruflich]] tätig sein. Im letzteren Falle muss die berufliche Tätigkeit nach {{Zitat de §|1|vbvg}} [[VBVG]] ausdrücklich vom Gericht im [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] genannt werden.
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| − | == Aufgaben des Gegenvormundes== | + | == Bestellung des Gegenbetreuers== |
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| − | *Überwachung des Vormundes bzw. Betreuers und Meldung von [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] an das Gericht, § 1899 BGB
| + | Zuständig für die [[Betreuerbestellung|Bestellung]] war der [[Rechtspfleger]] der Betreuungsgerichtes. Der Gegenbetreuer wurde in der Praxis in Einzelfällen und auch nur selten bei der [[Vermögenssorge|Verwaltung größererer Vermögenswerte]] bestellt. Der Gegenbetreuer hatte insbesondere die Aufgabe, [[Beaufsichtigung|den Betreuer zu überwachen]] und bei [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] das Gericht einzuschalten. Der Betreuer hatte dem Gegenbetreuer Auskunft zu erteilen (§ 1799 BGB a.F.). |
| − | *Mitarbeit beim [[Vermögensverzeichnis]], § 1802 BGB
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| − | *Genehmigung bei Sperrvermerken im Rahmen der [[Mündelgeld]]anlage, § 1809 BGB
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| − | *Genehmigung von regelmäßigen ([[Mündelsicher|mündelsicheren]]) [[Geldanlage]]n im Rahmen des § 1807 BGB, § 1810 BGB
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| − | *Genehmigung über Geldverfügungen, § 1812 BGB
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| − | *Genehmigung bei der Überlassung von Gegenständen, § 1824 BGB
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| − | *[[Anhörung]] bei gerichtlichen Genehmigungen, § 1826 BGB
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| − | *[[Betreuerhaftung|Haftung]] bei Verletzung der eigenen Pflichten, § 1833 BGB
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| − | Nicht dagegen genehmigen kann der Gegenvormund [[Geldanlage]]n des Vormundes nach § 1811 BGB (z. B. Kauf von Investmenanteilen) oder die genehmigungsbedürftigen Geschäfte nach § 1821 BGB, § 1822 BGB. Hier ist stets das Gericht einzuschalten.
| + | Der Gegenbetreuer konnte [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]] oder [[Berufsbetreuer|beruflich]] tätig sein. Im letzteren Falle musste die berufliche Tätigkeit nach (§ 1 VBVG a.F.) ausdrücklich vom Gericht im [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] genannt werden. |
| − | *Prüfung der Jahresrechnung ([[Rechnungslegung]]), § 1842 BGB | + | |
| − | *Prüfung der [[Schlusstätigkeiten|Schlussrechnung]] und Auskunftserteilung, § 1891 BGB | + | == Aufgaben des Gegenbetreuers== |
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| | + | *Überwachung des Betreuers und Meldung von [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] an das Gericht, § 1899 BGB a.F. |
| | + | *Mitarbeit beim [[Vermögensverzeichnis]], § 1802 BGB a.F. |
| | + | *Genehmigung bei Sperrvermerken im Rahmen der [[Mündelgeld]]anlage, § 1809 BGB a.F. |
| | + | *Genehmigung von regelmäßigen ([[Mündelsicher|mündelsicheren]]) [[Geldanlage]]n im Rahmen des § 1807 BGB a.F., § 1810 BGB a.F. |
| | + | *Genehmigung über Geldverfügungen, § 1812 BGB a.F. |
| | + | *Genehmigung bei der Überlassung von Gegenständen, § 1824 BGB a.F. |
| | + | *[[Anhörung]] bei gerichtlichen Genehmigungen, § 1826 BGB a.F. |
| | + | *[[Betreuerhaftung|Haftung]] bei Verletzung der eigenen Pflichten, § 1833 BGB a.F. |
| | + | *Prüfung der Jahresrechnung ([[Rechnungslegung]]), § 1842 BGB a.F. |
| | + | *Prüfung der [[Schlusstätigkeiten|Schlussrechnung]] und Auskunftserteilung, § 1891 BGB a.F. |
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| | + | Nicht dagegen genehmigen konnte der Gegenbetreuer [[Geldanlage]]n des Vormundes nach § 1811 BGB a.F. oder die genehmigungsbedürftigen Geschäfte nach §§ 1821, 1822 BGB a.F. |
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| | ==Rechtsprechung== | | ==Rechtsprechung== |
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| | # Bestehen solche Zweifel, muss das Beschwerdegericht diese Anhörung wiederholen, wenn das Erstgericht nach Anhörung des Betroffenen deren Wünschen nicht entsprochen hat und das Beschwerdegericht anders entscheiden will. | | # Bestehen solche Zweifel, muss das Beschwerdegericht diese Anhörung wiederholen, wenn das Erstgericht nach Anhörung des Betroffenen deren Wünschen nicht entsprochen hat und das Beschwerdegericht anders entscheiden will. |
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| − | '''[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/3zbr51-04.htm BayObLG, Beschluss vom 21.04.2004]; 3Z BR 051/04''', 3Z BR 51/04; BayObLGR 2004, 286 = BtPrax 2004, 199 = FamRZ 2004, 1992: | + | '''BayObLG, Beschluss vom 21.04.2004; 3Z BR 051/04''', 3Z BR 51/04; BayObLGR 2004, 286 = BtPrax 2004, 199 = FamRZ 2004, 1992: |
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| | Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Gegenbetreuers bei erheblicher [[Vermögensverwaltung]]. Diese liegt im '''pflichtgemäßen Ermessen''' des VormG. Der Gegenbetreuer ist nicht [[gesetzlicher Vertreter]] des Betroffenen, sondern ein Überwachungsorgan, das dem Gericht Kontrollaufgaben abnehmen soll (BayObLG FamRZ 1994, 325; ''Zimmermann'' FamRZ 1991, 270/277 m.w.N.). Die Bestellung eines Gegenbetreuers liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vormundschaftsgerichts (§ 1792 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieses Ermessen ist jedoch zugunsten der Bestellung eines Gegenbetreuers eingeschränkt durch die Sollvorschrift des § 1792 Satz 2 BGB, die über § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anwendbar ist. Die Vorschrift verlangt die Bestellung eines Gegenbetreuers, wenn der Betreuer ein Vermögen zu verwalten hat, es sei denn dass diese Verwaltung nicht erheblich ist. Für die Erheblichkeit ist nicht an den Wert des Vermögens anzuknüpfen (BayObLG aaO). Entscheidend ist der Umfang der zu erbringenden Tätigkeit des Betreuers. | | Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Gegenbetreuers bei erheblicher [[Vermögensverwaltung]]. Diese liegt im '''pflichtgemäßen Ermessen''' des VormG. Der Gegenbetreuer ist nicht [[gesetzlicher Vertreter]] des Betroffenen, sondern ein Überwachungsorgan, das dem Gericht Kontrollaufgaben abnehmen soll (BayObLG FamRZ 1994, 325; ''Zimmermann'' FamRZ 1991, 270/277 m.w.N.). Die Bestellung eines Gegenbetreuers liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vormundschaftsgerichts (§ 1792 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieses Ermessen ist jedoch zugunsten der Bestellung eines Gegenbetreuers eingeschränkt durch die Sollvorschrift des § 1792 Satz 2 BGB, die über § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anwendbar ist. Die Vorschrift verlangt die Bestellung eines Gegenbetreuers, wenn der Betreuer ein Vermögen zu verwalten hat, es sei denn dass diese Verwaltung nicht erheblich ist. Für die Erheblichkeit ist nicht an den Wert des Vermögens anzuknüpfen (BayObLG aaO). Entscheidend ist der Umfang der zu erbringenden Tätigkeit des Betreuers. |
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| | # Bewilligt das Vormundschaftsgericht dem Betreuer eines vermögenden Betroffenen im Hinblick auf die außergewöhnliche Schwierigkeit der Betreuung einen deutlich über dem Regelbetrag liegenden '''Stundensatz''', kann dieser grundsätzlich auch für die Vergütung des zur Überwachung dieses Betreuers bestellten Gegenbetreuers herangezogen werden (zur Rechtslage bis zum 30.6.2005). | | # Bewilligt das Vormundschaftsgericht dem Betreuer eines vermögenden Betroffenen im Hinblick auf die außergewöhnliche Schwierigkeit der Betreuung einen deutlich über dem Regelbetrag liegenden '''Stundensatz''', kann dieser grundsätzlich auch für die Vergütung des zur Überwachung dieses Betreuers bestellten Gegenbetreuers herangezogen werden (zur Rechtslage bis zum 30.6.2005). |
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| − | == Vergütung des beruflichen Gegenvormundes ==
| + | '''LG Saarbrücken, Beschluss vom 07.06.2016, 5 T 147/16'', BtPrax 2016, 246': |
| − | Der Gegenvormund eines Minderjährigen wird nach konkretem Zeitaufwand vergütet, {{Zitat de §|3|vbvg}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] VBVG. Die Stundensätze liegen zwischen 19,50 Euro und 33,50 Euro (zuzüglich [[wikipedia:de:Mehrwertsteuer|MWSt.]]) je nach Qualifikation. [[Aufwendungsersatz]] nach {{Zitat de §|1835|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] wird zusätzlich gezahlt.
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| − | Bei besonderer Schwierigkeit kann der [[Stundensatz]] erhöht werden: bewilligt das Gericht dem Vormund eines vermögenden Mündels wegen außergewöhnlicher Schwierigkeiten eine erhöhten Stundensatz, kann dieser grundsätzlich auch für die Vergütung des zur Überwachung dieses Vormundes bestellten Gegenvormund herangezogen werden: BayObLG [[BtPrax]] 2004, 195 = FGPrax 2004, 236 = FamRZ 2004, 1899 = Rpfleger 2004, 565.
| + | Ein Gegenbetreuer darf nicht gegen den freien Willen des Betroffenen bestellt werden. |
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| | == Vergütung des beruflichen Gegenbetreuers == | | == Vergütung des beruflichen Gegenbetreuers == |
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| − | Ein beruflicher Gegenbetreuer darf nach {{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 1 BGB neben einem beruflichen [[Berufsbetreuer|Betreuer]] bestellt werden. Dies ist eine Ausnahme vom Verbot der Bestellung mehrerer Berufsbetreuer. Der Gegenbetreuer hat den gleichen pauschalierten Vergütungsanspruch wie der sonstige berufliche Betreuer. Rechtsgrundlagen: {{Zitat de §|4|vbvg}} und {{Zitat de §|5|vbvg}} VBVG. | + | Ein beruflicher Gegenbetreuer durfte nach § 1899 Abs. 1 BGB a.F. neben einem beruflichen [[Berufsbetreuer|Betreuer]] bestellt werden. Dies war eine Ausnahme vom Verbot der Bestellung mehrerer Berufsbetreuer. Der Gegenbetreuer hat den gleichen pauschalierten Vergütungsanspruch wie der sonstige berufliche Betreuer. Rechtsgrundlagen: §§ 4, 5 VBVG a.F. |
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| | '''Rechtsprechung''': | | '''Rechtsprechung''': |
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| | Auch für die Bemessung der Vergütung des Gegenbetreuers ist von dem Grundsatz auszugehen, dass für die Beurteilung des '''Stundenansatzes '''des Gegenbetreuers die erstmalige Begründung des Betreuungsverhältnisses maßgebend ist. | | Auch für die Bemessung der Vergütung des Gegenbetreuers ist von dem Grundsatz auszugehen, dass für die Beurteilung des '''Stundenansatzes '''des Gegenbetreuers die erstmalige Begründung des Betreuungsverhältnisses maßgebend ist. |
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| − | '''OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2008, 16 Wx 17/08'''; FGPrax 2008, 155 = BtMan 2008, 166 (Ls): | + | '''OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2008, 16 Wx 17/08'''; FamRZ 2008, 2064 = FGPrax 2008, 155 = BtMan 2008, 166 (Ls): |
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| | Der Senat bleibt bei seiner Rechtsprechung, dass auch die Vergütung eines auf ein [[Aufgabenkreis|Aufgabengebiet]] beschränkten Betreuers, worunter Kontroll- und Gegenbetreuer fallen, sich – wie die [[Betreuervergütung|Vergütung des eigentlichen Betreuers]] – über §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB nach den §§ 4, 5 VBVG richtet (Senat vom 02.11.2006, OLGR Düsseldorf/Köln/Hamm 2007, 444). | | Der Senat bleibt bei seiner Rechtsprechung, dass auch die Vergütung eines auf ein [[Aufgabenkreis|Aufgabengebiet]] beschränkten Betreuers, worunter Kontroll- und Gegenbetreuer fallen, sich – wie die [[Betreuervergütung|Vergütung des eigentlichen Betreuers]] – über §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB nach den §§ 4, 5 VBVG richtet (Senat vom 02.11.2006, OLGR Düsseldorf/Köln/Hamm 2007, 444). |
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| | Neben der Honorierung nach §§ 3 ff VBVG steht einem Berufsbetreuer nur in Ausnahmefällen ein zusätzlicher Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 Abs. 3 BGB zu. Seine Aufwendungen sind –wie § 4 Abs. 2 VBVG ausdrücklich regelt - mit der Vergütung nach §§ 3 ff VBVG abgegolten. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG, § 1835 Abs. 3 BGB verlangt, dass der Berufsbetreuer spezielle Dienste leistet, die zu seinem Beruf gehören. Es muss sich um Leistungen im Kernbereich des Berufsbetreuers handeln und die Tätigkeit muss ihm wegen seiner speziellen Kenntnisse übertragen worden sein, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind (vgl. Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 1835 BGB, Rdnr. 50; Palandt/Diederichsen, 67. Auflage, § 1835 Rdnr.13). | | Neben der Honorierung nach §§ 3 ff VBVG steht einem Berufsbetreuer nur in Ausnahmefällen ein zusätzlicher Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 Abs. 3 BGB zu. Seine Aufwendungen sind –wie § 4 Abs. 2 VBVG ausdrücklich regelt - mit der Vergütung nach §§ 3 ff VBVG abgegolten. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG, § 1835 Abs. 3 BGB verlangt, dass der Berufsbetreuer spezielle Dienste leistet, die zu seinem Beruf gehören. Es muss sich um Leistungen im Kernbereich des Berufsbetreuers handeln und die Tätigkeit muss ihm wegen seiner speziellen Kenntnisse übertragen worden sein, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind (vgl. Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 1835 BGB, Rdnr. 50; Palandt/Diederichsen, 67. Auflage, § 1835 Rdnr.13). |
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| − | '''OLG München, Beschluss vom 08.07.2008, 33 Wx 119/0'''7, FamRZ 2008, 2309 = BtMan 2008, 227 (Ls) | + | '''OLG München, Beschluss vom 08.07.2008, 33 Wx 119/07''', FamRZ 2008, 2309 = BtMan 2008, 227 (Ls) = FamRZ 2009, 78: |
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| | Wird ein Anwalt als Gegenbetreuer eingesetzt und rechnet seine bei der schwierigen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Vergleiches (hier nach Schweizer Recht) zulässigerweise nach anwaltlichem Gebührenrecht (i.V.m. § 1835 III BGB) ab, kann er nicht auch noch eine '''Vergleichsgebühr '''verlangen. | | Wird ein Anwalt als Gegenbetreuer eingesetzt und rechnet seine bei der schwierigen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Vergleiches (hier nach Schweizer Recht) zulässigerweise nach anwaltlichem Gebührenrecht (i.V.m. § 1835 III BGB) ab, kann er nicht auch noch eine '''Vergleichsgebühr '''verlangen. |
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| − | | + | ==Literatur== |
| − | ==Siehe auch== | + | *Bienwald: Zur Abschaffung des Gegenbetreuers und der Einführung eines anderen geeigneten Kontrollinstrumentes zur Entlastung des Betreuungsgerichts; Rechtspfleger-Studienhefte 2015, 42 |
| − | [[Bestellung mehrerer Betreuer]], [[Verhinderungsbetreuer]], [[Kontrollbetreuer]]
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| − | ==Weblinks==
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| − | *[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile96%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar (zum Thema Gegenbetreuer; beck-online)] | |
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| | [[Kategorie:Betreuungspersonen]] | | [[Kategorie:Betreuungspersonen]] |
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| − | Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]
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| − | {{Quelle Wikipedia|Gegenvormund| 7. Juli 2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gegenvormund&oldid=18733546}}
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