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| | Wenn in einer '''[[Patientenverfügung]]''' Festlegungen für ärztliche Maßnahmen (Behandlung oder Nicht-Behandlung) in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen der Wille des Betreuten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt und der Betreuer oder Bevollmächtigte muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens, also eine Zwangsbehandlung, kann als Körperverletzung strafbar sein. | | Wenn in einer '''[[Patientenverfügung]]''' Festlegungen für ärztliche Maßnahmen (Behandlung oder Nicht-Behandlung) in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen der Wille des Betreuten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt und der Betreuer oder Bevollmächtigte muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens, also eine Zwangsbehandlung, kann als Körperverletzung strafbar sein. |
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| − | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2006''', 1 W 134/05; 1 W 298/04; 1 W 340/04: | + | '''[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19980323_2bvr227096.html BVerfG Beschluss], 2 BvR 2270/96'''; FamRZ 1998, 895 = NJW 1998, 1774: |
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| | + | '''Bundesverfassungsgericht''' zur zwangsweisen Unterbringung nach Betreuungsrecht und PsychKG: |
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| − | Eine Vollmacht i.S.d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB steht der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn die Vollmacht eine [[Heilbehandlung]] mit Psychopharmaka ausschließt, die medizinisch indiziert ist, um eine Verschlimmerung der Krankheit des Betroffenen zu verhindern.
| + | :''Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 [223]). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. (...) Die von den behandelnden Ärzten des Klinikums Magdeburg geäußerte Einschätzung, das Wahnsystem des Beschwerdeführers drohe sich zu verfestigen, rechtfertigt demgegenüber allein die Annahme einer Gefahr, die keinen Aufschub duldet, nicht. Das gilt vor allem auch darum, weil die Ärzte eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht feststellen konnten.'' |
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| | '''Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.08.2001; BVerfG 1 BvR 618/93'''; NJW 2002, 206 = FamRZ 2002, 312: | | '''Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.08.2001; BVerfG 1 BvR 618/93'''; NJW 2002, 206 = FamRZ 2002, 312: |
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| | Eine stationäre Zwangsbehandlung ist ausnahmsweise erlaubt, um die Anlasserkrankung erfolgreich zu therapieren. Eine stationäre Zwangsbehandlung ist danach bei einem [[Einwilligungsfähigkeit|nicht einwilligungsfähigen]] Patienten bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung nach dem Maßstab der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] ([http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html § 34 StGB]) gestattet. | | Eine stationäre Zwangsbehandlung ist ausnahmsweise erlaubt, um die Anlasserkrankung erfolgreich zu therapieren. Eine stationäre Zwangsbehandlung ist danach bei einem [[Einwilligungsfähigkeit|nicht einwilligungsfähigen]] Patienten bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung nach dem Maßstab der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] ([http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html § 34 StGB]) gestattet. |
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| − | '''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2007, 19 Wx 44/06''', FamRZ 2007, 2107 (Ls.): Unterbringung des Betreuten zur Heilbehandlung: | + | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2006''', 1 W 134/05; 1 W 298/04; 1 W 340/04: |
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| − | # In der Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist die vom Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben. Dem genügt in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist.
| + | Eine Vollmacht i.S.d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB steht der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn die Vollmacht eine [[Heilbehandlung]] mit Psychopharmaka ausschließt, die medizinisch indiziert ist, um eine Verschlimmerung der Krankheit des Betroffenen zu verhindern. |
| − | # Eine Genehmigung der [[Unterbringung]] ist aber nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beschluss keine Angaben über die einzusetzenden Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthält (entgegen {{Rspr|BGHZ 166, 141}} = NJW 2006, 1277).
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| − | Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung allein rechtfertigt eine Zwangsbehandlung aber nicht ([http://lexetius.com/2002/4/1509 BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96];[http://lexetius.com/2006,324 BGH Beschluss XII ZB 236/ 05]). Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine Zwangsbehandlung dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im Nachhinein, wenn er also wieder [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]] ist, der Behandlung zustimmt. Ferner ist eine Zwangsbehandlung immer auch dann erlaubt, wenn eine erhebliche Gefahr für Mitpatienten oder das Krankenhauspersonal nicht mit milderen Mitteln abzuwenden ist ([http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html § 32 StGB]; [http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html § 34 StGB]).
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| | '''OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2006, 16 Wx 141/06'''; NJW-RR 2006, 1664: | | '''OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2006, 16 Wx 141/06'''; NJW-RR 2006, 1664: |
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| | Für die Erforderlichkeit einer Zwangsmaßnahme gegenüber einem [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigen]] bedarf es einer strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei der Güterabwägung zur Beurteilung einer Zwangsmedikation sind nicht nur die Unumgänglichkeit für die Heilbehandlung, sondern auch konkrete Nebenwirkungen der beabsichtigten Medikation zu berücksichtigen. | | Für die Erforderlichkeit einer Zwangsmaßnahme gegenüber einem [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigen]] bedarf es einer strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei der Güterabwägung zur Beurteilung einer Zwangsmedikation sind nicht nur die Unumgänglichkeit für die Heilbehandlung, sondern auch konkrete Nebenwirkungen der beabsichtigten Medikation zu berücksichtigen. |
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| − | '''[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19980323_2bvr227096.html BVerfG Beschluss], 2 BvR 2270/96'''; FamRZ 1998, 895 = NJW 1998, 1774: | + | '''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2007, 19 Wx 44/06''', FamRZ 2007, 2107 (Ls.): Unterbringung des Betreuten zur Heilbehandlung: |
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| | + | # In der Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist die vom Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben. Dem genügt in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist. |
| | + | # Eine Genehmigung der [[Unterbringung]] ist aber nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beschluss keine Angaben über die einzusetzenden Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthält (entgegen {{Rspr|BGHZ 166, 141}} = NJW 2006, 1277). |
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| | + | Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung allein rechtfertigt eine Zwangsbehandlung aber nicht ([http://lexetius.com/2002/4/1509 BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96];[http://lexetius.com/2006,324 BGH Beschluss XII ZB 236/ 05]). Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine Zwangsbehandlung dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im Nachhinein, wenn er also wieder [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]] ist, der Behandlung zustimmt. Ferner ist eine Zwangsbehandlung immer auch dann erlaubt, wenn eine erhebliche Gefahr für Mitpatienten oder das Krankenhauspersonal nicht mit milderen Mitteln abzuwenden ist ([http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html § 32 StGB]; [http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html § 34 StGB]). |
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| | + | '''OLG Celle, Beschluss vom 10.07.2007, 1 W 72/07, 1 W 73/07 und 1 W 74/07;''' NJW-RR 2008, 230: |
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| − | '''Bundesverfassungsgericht''' zur zwangsweisen Unterbringung nach Betreuungsrecht und PsychKG:
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| − | :''Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 [223]). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. (...) Die von den behandelnden Ärzten des Klinikums Magdeburg geäußerte Einschätzung, das Wahnsystem des Beschwerdeführers drohe sich zu verfestigen, rechtfertigt demgegenüber allein die Annahme einer Gefahr, die keinen Aufschub duldet, nicht. Das gilt vor allem auch darum, weil die Ärzte eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht feststellen konnten.''
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| | '''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-1&Seite=3&nr=43260&pos=103&anz=281 BGH, Beschluss vom 23.01.2008], XII ZB 185/07;''' BtPrax 2008, 115 = MDR 2008, 628 = FGPrax 2008, 133 = FamRZ 2008, 866: | | '''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-1&Seite=3&nr=43260&pos=103&anz=281 BGH, Beschluss vom 23.01.2008], XII ZB 185/07;''' BtPrax 2008, 115 = MDR 2008, 628 = FGPrax 2008, 133 = FamRZ 2008, 866: |