Zu den steuerlichen Erklärungspflichten eines Betreuers für Vermögenssorge gehört die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auch für die vor seinem Eintritt in seine Funktion als Betreuer liegende Veranlagungszeiträume, soweit diese noch nicht festsetzungsverjährt sind. Denn beim Eintritt in die Funktion des Verpflichteten nach § 34 AO wird die Person mit allen Pflichten des Vertretenen belastet, auch wenn diese schon aus einer Zeit stammen, die vor dem Eintritt lag. (FG Rheinland-Pfalz (18.7.12, 5 K 1348/09, BtPrax 2012, 263 (Ls) = EFG 2012, 1897) | Zu den steuerlichen Erklärungspflichten eines Betreuers für Vermögenssorge gehört die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auch für die vor seinem Eintritt in seine Funktion als Betreuer liegende Veranlagungszeiträume, soweit diese noch nicht festsetzungsverjährt sind. Denn beim Eintritt in die Funktion des Verpflichteten nach § 34 AO wird die Person mit allen Pflichten des Vertretenen belastet, auch wenn diese schon aus einer Zeit stammen, die vor dem Eintritt lag. (FG Rheinland-Pfalz (18.7.12, 5 K 1348/09, BtPrax 2012, 263 (Ls) = EFG 2012, 1897) |