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Zu den steuerlichen Erklärungspflichten eines Betreuers für Vermögenssorge gehört die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auch für die vor seinem Eintritt in seine Funktion als Betreuer liegende Veranlagungszeiträume, soweit diese noch nicht festsetzungsverjährt sind. Denn beim Eintritt in die Funktion des Verpflichteten nach § 34 AO wird die Person mit allen Pflichten des Vertretenen belastet, auch wenn diese schon aus einer Zeit stammen, die vor dem Eintritt lag. (FG Rheinland-Pfalz (18.7.12, 5 K 1348/09, BtPrax 2012, 263 (Ls) = EFG 2012, 1897)
 
Zu den steuerlichen Erklärungspflichten eines Betreuers für Vermögenssorge gehört die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auch für die vor seinem Eintritt in seine Funktion als Betreuer liegende Veranlagungszeiträume, soweit diese noch nicht festsetzungsverjährt sind. Denn beim Eintritt in die Funktion des Verpflichteten nach § 34 AO wird die Person mit allen Pflichten des Vertretenen belastet, auch wenn diese schon aus einer Zeit stammen, die vor dem Eintritt lag. (FG Rheinland-Pfalz (18.7.12, 5 K 1348/09, BtPrax 2012, 263 (Ls) = EFG 2012, 1897)
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Dem kann der Betreuer nicht entgegen halten, er habe nicht über die notwendigen Erkenntnisse zur steuerlichen Situation des Betreuten für frühere Veranlagungszeiträume verfügt. Denn er muss sich als Betreuer, über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse informieren und sich – sofern er selbst nicht über die dazu notwendigen Unterlagen verfügte und auch in vorhandenen Unterlagen nicht fündig wird, durch Dritte ins Bild setzen lassen und etwa Auskünfte bei Banken und Finanzamt einholen.  
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Dem kann der Betreuer nicht entgegen halten, er habe nicht über die notwendigen Erkenntnisse zur steuerlichen Situation des Betreuten für frühere Veranlagungszeiträume verfügt, denn er muss sich als Betreuer über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse informieren und sich – sofern er selbst nicht über die dazu notwendigen Unterlagen verfügte und auch in vorhandenen Unterlagen nicht fündig wird - durch Dritte ins Bild setzen lassen und etwa Auskünfte bei Banken und Finanzamt einholen.  
    
Soweit der Betreuer nicht sicher ist, ob der Betreute zu früheren Zeiten Steuern hinterzogen hat, sollte er sich unverzüglich zur Vermeidung eigener Steuerstrafbarkeit Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben oder Unterlassen der Steuererklärung ist der Betreuer selbst (neben dem Betreuten, § 70 AO) für die Steuerschuld verantwortlich (§ 69 AO).
 
Soweit der Betreuer nicht sicher ist, ob der Betreute zu früheren Zeiten Steuern hinterzogen hat, sollte er sich unverzüglich zur Vermeidung eigener Steuerstrafbarkeit Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben oder Unterlassen der Steuererklärung ist der Betreuer selbst (neben dem Betreuten, § 70 AO) für die Steuerschuld verantwortlich (§ 69 AO).
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