Die Bestellung eines Betreuers ist dann nicht erforderlich i.S.d. § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Hilfeleistung bereitsteht, die den krankheits- oder behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf des Betroffenen deckt. | Die Bestellung eines Betreuers ist dann nicht erforderlich i.S.d. § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Hilfeleistung bereitsteht, die den krankheits- oder behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf des Betroffenen deckt. |