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Der Vertrag kommt nur wirksam zustande, wenn der Patient [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist ({{Zitat de §|104|bgb}}  BGB). Ist der Betroffene nicht geschäftsfähig, kann er den Vertrag nicht wirksam schließen, der Betreuer kann als [[gesetzlicher Vertreter]] des Betroffenen unterschreiben ({{Zitat de §|1823|bgb}} BGB).  
 
Der Vertrag kommt nur wirksam zustande, wenn der Patient [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist ({{Zitat de §|104|bgb}}  BGB). Ist der Betroffene nicht geschäftsfähig, kann er den Vertrag nicht wirksam schließen, der Betreuer kann als [[gesetzlicher Vertreter]] des Betroffenen unterschreiben ({{Zitat de §|1823|bgb}} BGB).  
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[[Einwilligungsvorbehalt]]e ({{Zitat de §|1825|bgb}}  BGB) im Bereich der Gesundheitssorge erstrecken sich auch nur auf derartige Verträge, nicht jedoch auf die strafrechtliche Einwilligungen in [[Heilbehandlung]]en.
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[[Einwilligungsvorbehalt]]e ({{Zitat de §|1825|bgb}}  BGB) im Bereich der Gesundheitssorge erstrecken sich auch nur auf derartige Verträge, nicht jedoch auf die [[Einwilligungsfähigkeit|strafrechtlichen Einwilligungen]] in [[Heilbehandlung]]en.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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