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Die Abführungspflicht bezieht sich aber nur auf Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes. Die Betreuung ist aber eine Tätigkeit nach Privatrecht ggü. dem Betreuten, dass sie vom Amtsgericht angeordnet und überwacht wird, macht den Betreuer nicht zu einem Amtsträger. Und die [[Betreuervergütung]] und der [[Aufwendungsersatz]] schuldet der Betreute, die Staatskasse springt nur vorschusshalber bei [[Mittellosigkeit]] ein (und hat dann gegenüber dem Betreuten Anspruch auf [[Regress der Staatskasse|Staatsregress]], § 1836e BGB). Es ist also davon auszugehen, dass Einkünfte als Betreuer keine solchen aus dem öffentlichen Dienst sind und somit nicht den Abführungspflichten unterfallen.
 
Die Abführungspflicht bezieht sich aber nur auf Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes. Die Betreuung ist aber eine Tätigkeit nach Privatrecht ggü. dem Betreuten, dass sie vom Amtsgericht angeordnet und überwacht wird, macht den Betreuer nicht zu einem Amtsträger. Und die [[Betreuervergütung]] und der [[Aufwendungsersatz]] schuldet der Betreute, die Staatskasse springt nur vorschusshalber bei [[Mittellosigkeit]] ein (und hat dann gegenüber dem Betreuten Anspruch auf [[Regress der Staatskasse|Staatsregress]], § 1836e BGB). Es ist also davon auszugehen, dass Einkünfte als Betreuer keine solchen aus dem öffentlichen Dienst sind und somit nicht den Abführungspflichten unterfallen.
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LG Göttingen, Beschluss vom 29.01.1997 - 3 T 202/96 - 204/96; NJW-FER 1997, 228
 
LG Göttingen, Beschluss vom 29.01.1997 - 3 T 202/96 - 204/96; NJW-FER 1997, 228
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