-wenn dies dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist.
-wenn dies dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist.
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Sollte der Beamte mit einer ablehnenden Entscheidung seines Dienstherrn nicht einverstanden sein, so kann er hiergegen Widerspruch einlegen. Der ablehnende Widerspruchsbescheid kann wie jeder andere Verwaltungsakt vor dem jeweiligen Verwaltungsgericht angefochten werden. In einigen Bundesländern, zB NRW, ist kein Widerspruchsverfahren in solchen Fragen mehr vorgesehen, hier ist ein Rechstmittel direkt an das Verwaltungsgericht zu wenden.
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Sollte der Beamte mit einer ablehnenden Entscheidung seines Dienstherrn nicht einverstanden sein, so kann er hiergegen [[Widerspruchsrecht|Widerspruch einlegen]]. Der ablehnende Widerspruchsbescheid kann wie jeder andere Verwaltungsakt vor dem jeweiligen Verwaltungsgericht angefochten werden. In einigen Bundesländern, zB NRW, ist kein Widerspruchsverfahren in solchen Fragen mehr vorgesehen, hier ist ein [[Rechtsmittel]] direkt an das Verwaltungsgericht zu wenden.
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Es ist nicht Sache der Zivilgerichte, insbesondere der Betreuungsgerichte, über die Rechtmäßigkeit solcher Verwaltungshandlungen zu urteilen.
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Es ist nicht Sache der Zivilgerichte, insbesondere der Betreuungsgerichte, über die Rechtmäßigkeit solcher Verwaltungshandlungen zu urteilen.
==Besonderheit bei ehrenamtlicher Betreuung, insbes. von Angehörigen==
==Besonderheit bei ehrenamtlicher Betreuung, insbes. von Angehörigen==