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| | Mit der Betreuungsaufhebung behält der bisherige Betreuer aus § 36 AO abschließende Abwicklungspflichten ggü. dem [[Finanzamt]]. Die Vorschrift lässt für den Fall des Erlöschens der Vertretungsmacht die zur Zeit des Bestehens dieser Befugnisse entstandenen Pflichten grundsätzlich bei ihrer Beendigung unangetastet. § 36 AO enthält damit nicht die Verlängerung oder Ausdehnung der Pflichten nach §§ 34, 35 AO, sondern löst lediglich das Schicksal der bereits entstandenen steuerlichen Pflichten von dem Schicksal seiner Grundlage: Die einmal entstandenen Verpflichtungen erlöschen nicht mit dem Ende der Vertretungs- oder Verfügungsmacht. Dieses Aufrechterhalten der entstandenen Pflichten soll den Finanzbehörden den Zugriff insbesondere auf das Wissen der Personen erhalten, die für den Vertretenen tätig und an dessen Stelle Wissensträger geworden sind. Außerdem ermöglicht die Vorschrift die Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO auch nach dem Erlöschen der Vertretungsmacht in den Fällen der Verletzung von Pflichten, die vor dem Erlöschen der Vertretungsmacht zu erfüllen waren. | | Mit der Betreuungsaufhebung behält der bisherige Betreuer aus § 36 AO abschließende Abwicklungspflichten ggü. dem [[Finanzamt]]. Die Vorschrift lässt für den Fall des Erlöschens der Vertretungsmacht die zur Zeit des Bestehens dieser Befugnisse entstandenen Pflichten grundsätzlich bei ihrer Beendigung unangetastet. § 36 AO enthält damit nicht die Verlängerung oder Ausdehnung der Pflichten nach §§ 34, 35 AO, sondern löst lediglich das Schicksal der bereits entstandenen steuerlichen Pflichten von dem Schicksal seiner Grundlage: Die einmal entstandenen Verpflichtungen erlöschen nicht mit dem Ende der Vertretungs- oder Verfügungsmacht. Dieses Aufrechterhalten der entstandenen Pflichten soll den Finanzbehörden den Zugriff insbesondere auf das Wissen der Personen erhalten, die für den Vertretenen tätig und an dessen Stelle Wissensträger geworden sind. Außerdem ermöglicht die Vorschrift die Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO auch nach dem Erlöschen der Vertretungsmacht in den Fällen der Verletzung von Pflichten, die vor dem Erlöschen der Vertretungsmacht zu erfüllen waren. |
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| − | ==Rechtsprechung== | + | ==[[Rechtsprechung]]== |
| | [[Bild:Gericht2.jpg|right]] | | [[Bild:Gericht2.jpg|right]] |
| | '''BayObLG, Beschluss vom 05.03.1992, 3Z AR 6/92''' | | '''BayObLG, Beschluss vom 05.03.1992, 3Z AR 6/92''' |
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| − | Ist ein Antrag auf Aufhebung einer Betreuung anhängig, so kann der Rechtspfleger weder um Übernahme der gesamten Betreuungssache ersuchen noch ein solches Ersuchen ablehnen noch einen diesbezüglichen Abgabestreit dem gemeinschaftlichen oberen Gericht vorlegen. Eine dem zuwider getroffene Verfügung ist unwirksam. | + | Ist ein Antrag auf Aufhebung einer Betreuung anhängig, so kann der [[Rechtspfleger]] weder um Übernahme der gesamten Betreuungssache ersuchen noch ein solches Ersuchen ablehnen noch einen diesbezüglichen Abgabestreit dem gemeinschaftlichen oberen Gericht vorlegen. Eine dem zuwider getroffene Verfügung ist unwirksam. |
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| | '''OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.03.1992, 20 W 83/92''', BtE 1992/93, 146 mit Komm. ''Florentz'' S. 146 = FamRZ 1992, 859 = MDR 1992, 511 = NJW 1992, 1395 = OLGR 1992, 176 = OLGZ 1992, 294 = R&P 1992, 96 | | '''OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.03.1992, 20 W 83/92''', BtE 1992/93, 146 mit Komm. ''Florentz'' S. 146 = FamRZ 1992, 859 = MDR 1992, 511 = NJW 1992, 1395 = OLGR 1992, 176 = OLGZ 1992, 294 = R&P 1992, 96 |
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| | '''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.10.1993, 11 AR 20/93''', FamRZ 1994, 449 | | '''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.10.1993, 11 AR 20/93''', FamRZ 1994, 449 |
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| − | Der Abgabe einer Betreuungssache an das Gericht des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten steht nicht entgegen, dass ein Antrag des Betreuten auf Aufhebung der Betreuung noch nicht beschieden ist; dieser Antrag kann vielmehr die Abgabe sogar rechtfertigen. | + | Der Abgabe einer [[Betreuungssache]] an das Gericht des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten steht nicht entgegen, dass ein Antrag des Betreuten auf Aufhebung der Betreuung noch nicht beschieden ist; dieser Antrag kann vielmehr die Abgabe sogar rechtfertigen. |
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| | '''BayObLG, Beschluss vom 21.10.1993, 3Z BR 243/93''', FamRZ 1994, 324 | | '''BayObLG, Beschluss vom 21.10.1993, 3Z BR 243/93''', FamRZ 1994, 324 |