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==Betreuungsaufhebung, wenn Betreuungsvoraussetzungen wegfallen==
 
==Betreuungsaufhebung, wenn Betreuungsvoraussetzungen wegfallen==
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Die beteiligten Personen, insbesondere der Betreute und der Betreuer, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Gericht den Wegfall der die [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] begründenden (({{Zitat-dej|§|1871|bgb}} Abs. 1 BGB) Voraussetzungen mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken.
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Die beteiligten Personen, insbesondere der Betreute und der Betreuer, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Gericht den Wegfall der die [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] begründenden ({{Zitat-dej|§|1871|bgb}} Abs. 1 BGB) Voraussetzungen mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken.
    
Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sich der [[Betreuungsvoraussetzung|Gesundheitszustand]] des Betreuten soweit gebessert hat, dass dieser seine Angelegenheiten wieder selbst, z.B. auch mit Hilfe eines [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]], regeln kann. In solchen Fällen ist der Betreuer auch nach {{Zitat-dej|§|1864|bgb}} Abs. 2 BGB verpflichtet, selbst den Aufhebungsantrag zu stellen.
 
Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sich der [[Betreuungsvoraussetzung|Gesundheitszustand]] des Betreuten soweit gebessert hat, dass dieser seine Angelegenheiten wieder selbst, z.B. auch mit Hilfe eines [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]], regeln kann. In solchen Fällen ist der Betreuer auch nach {{Zitat-dej|§|1864|bgb}} Abs. 2 BGB verpflichtet, selbst den Aufhebungsantrag zu stellen.
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