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Betreuungssachen werden definiert in § 271 [[FamFG]]. Die Bestimmung hat keine direkte Vorgängerregelung im FGG. Sie enthält eine Legaldefinition der Betreuungssachen und findet bezüglich der [[Unterbringung]]ssachen eine Entsprechung in § 312 [[FamFG]] (vorher enthalten in § 70 Abs. 1 FGG).
 
Betreuungssachen werden definiert in § 271 [[FamFG]]. Die Bestimmung hat keine direkte Vorgängerregelung im FGG. Sie enthält eine Legaldefinition der Betreuungssachen und findet bezüglich der [[Unterbringung]]ssachen eine Entsprechung in § 312 [[FamFG]] (vorher enthalten in § 70 Abs. 1 FGG).
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