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== Zur Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren==
 
== Zur Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren==
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Betreute können ohne Mitwir­kung des Betreuers ein [[Rechts­mittel]] gegen eine gericht­liche Entschei­dung einlegen, wenn die Instanz gerichts­kos­ten­frei ist. Das Landes­so­zi­al­ge­richt [[Nord­rhein-West­falen]] hat eine von einem Betreuten einge­legte Beru­fung zuge­lassen, nachdem die erste Instanz in der SGB-II-Ange­le­gen­heit vom Betreuer betrieben wurde (Beschluss vom 20.6.2012, L 12 AS 1880/11). In einer neuen Instanz gelte nicht das Verbot der Doppel­be­trei­bung eines öffent­lich-recht­li­chen Verfah­rens durch Betreuer und Betreuten.  
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Betreute können ohne Mitwir­kung des Betreuers ein Rechts­mittel gegen eine gericht­liche Entschei­dung einlegen, wenn die Instanz gerichts­kos­ten­frei ist. Das Landes­so­zi­al­ge­richt Nord­rhein-West­falen hat eine von einem Betreuten einge­legte Beru­fung zuge­lassen, nachdem die erste Instanz in der SGB-II-Ange­le­gen­heit vom Betreuer betrieben wurde (Beschluss vom 20.6.2012, L 12 AS 1880/11). In einer neuen Instanz gelte nicht das Verbot der Doppel­be­trei­bung eines öffent­lich-recht­li­chen Verfah­rens durch Betreuer und Betreuten.  
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Obwohl im entschie­denen Fall ein [[E­inwilligungs­vor­be­halt]] in Vermö­gens­sa­chen bestellt war, war die Einle­gung des Rechts­mit­tels als Rechts­ge­schäft für den Betrof­fenen ledig­lich recht­lich vorteil­haft, weil im Sozi­al­ge­richts­ver­fahren keine Gerichts­kosten anfallen. Betreute können bei einem [[Einwil­li­gungs­vor­be­halt]] in [[Vermö­gens­sorge]] unab­hängig vom Betreuer klagen oder [[Rechts­mittel]] einlegen, wenn das Gerichts­ver­fahren nach der Prozess­ord­nung kosten­frei ist. Das gilt jeden­falls in Sozi­al­ge­richts­ver­fahren, nicht in Zivil­pro­zessen (Quelle: [http://www.btdirekt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/betreuungsrecht/761-betreute-duerfen-selbstaendig-berufung-einlegen-wenn-betreuer-klageverfahren-betrieben-hat BtDirekt]).
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Obwohl im entschie­denen Fall ein [[E­inwilligungs­vor­be­halt]] in Vermö­gens­sa­chen bestellt war, war die Einle­gung des Rechts­mit­tels als Rechts­ge­schäft für den Betrof­fenen ledig­lich recht­lich vorteil­haft, weil im Sozi­al­ge­richts­ver­fahren keine Gerichts­kosten anfallen. Betreute können bei einem Einwil­li­gungs­vor­be­halt in Vermö­gens­sorge unab­hängig vom Betreuer klagen oder Rechts­mittel einlegen, wenn das Gerichts­ver­fahren nach der Prozess­ord­nung kosten­frei ist. Das gilt jeden­falls in Sozi­al­ge­richts­ver­fahren, nicht in Zivil­pro­zessen.
    
==Verfahrensfähigkeit im Betreuungsverfahren==
 
==Verfahrensfähigkeit im Betreuungsverfahren==
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