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Das Gericht kann, um die Erstellung eines Gutachtens zu ermöglichen, Zwangsmaßnahmen anordnen:
 
Das Gericht kann, um die Erstellung eines Gutachtens zu ermöglichen, Zwangsmaßnahmen anordnen:
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Es kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zur Untersuchung vorgeführt wird. Diese Anordnung ist nicht anfechtbar ({{Zitat de §|68b|fgg}} Abs. 3 FGG). Dies gilt auch für die in der Anordnung enthaltene Ermächtigung der [[Betreuungsbehörde]] die Unterstützung der Polizei in Anspruch zu nehmen und die Wohnung des Betroffenen zum Vollzug der [[Vorführung]] zu betreten (BayObLG BtPrax 2002, 215).
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Ab 1.9.2009 ist mit dem FamFG (anstelle des FGG) die Vorführung zur Untersuchung anlässlich der Erstattung eines Sachverständigengutachtens weiterhin möglich. Das war bislang in § 68b Abs. 3 FGG geregelt und wird in § 283 FamFG ausführlicher [[neu]]geregelt. Zunächst ist hierzu eine Anhörung des Betroffenen als Sollvorschrift vorgesehen (§ 283 Abs. 1 FamFG).  Des Weiteren wird, wie bereits bisher bei der Zuführung in § 70g Abs. 5 FGG geregelt, eine Gewaltanwendungsregelung vorgenommen (§ 283 Abs. 2 FamFG). Dies bedeutet, dass in Vorführungsbeschlüssen zur Sachverständigenuntersuchung ausdrücklich die Gewaltanwendung gerichtlich angeordnet werden muss. Außerdem wird, ebenfalls wie bisher bereits bei der Zuführung, die polizeiliche Vollzugshilfe in die Bestimmung aufgenommen. In § 283 Abs. 3 FamFG wird eine neue Regelung zum Wohnungszutritt gegen den Willen des Betroffenen eingeführt. Der Wohnungszutritt muss dann auch ausdrücklich gerichtlich genehmigt werden.
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Zur Vorbereitung des Gutachtens kann der Betroffene ggf. vorläufig auf Beschluss des Gerichtes freiheitsentziehend [[Unterbringung|untergebracht]] werden, wenn die Gutachtenerstellung anders nicht möglich ist ({{Zitat de §|68b|fgg}} Abs. 4 FGG). Die [[Vorführung]] hat auf Ersuchen des Gerichtes durch die [[Betreuungsbehörde]] stattzufinden.  Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich [[Anhörung|anzuhören]] ({{Zitat de §|68b|fgg}} Abs. 4 Satz 2 FGG).
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Die Anordnung der [[Unterbringung]] ist mit der einfachen Beschwerde anfechtbar (BayObLG FamRZ 2001, 1559 m.w.N.).
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Ab 1.9.2009 ist mit dem FamFG (anstelle des FGG) die Vorführung zur Untersuchung anlässlich der Erstattung eines Sachverständigengutachtens (bislang § 68b Abs. 3 FGG) wird in § 283 FamFG ausführlicher neugeregelt. Zunächst ist hierzu eine Anhörung des Betroffenen als Sollvorschrift vorgesehen (§ 283 Abs. 1 FamFG).  Des Weiteren wird, wie bereits bisher bei der Zuführung in § 70g Abs. 5 FGG geregelt, eine Gewaltanwendungsregelung vorgenommen (§ 283 Abs. 2 FamFG). Dies bedeutet, dass in Vorführungsbeschlüssen zur Sachverständigenuntersuchung ausdrücklich die Gewaltanwendung gerichtlich angeordnet werden muss. Außerdem wird, ebenfalls wie bisher bereits bei der Zuführung, die polizeiliche Vollzugshilfe in die Bestimmung aufgenommen. In § 283 Abs. 3 FamFG wird eine neue Regelung zum Wohnungszutritt gegen den Willen des Betroffenen eingeführt. Der Wohnungszutritt muss dann auch ausdrücklich gerichtlich genehmigt werden.
      
==Einsicht in das Gutachten==
 
==Einsicht in das Gutachten==
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