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Auch bei Debilität kommt eine Anwendung des § 104 Nr. 2 BGB in Betracht, jedoch in der Regel erst bei einem geringeren IQ (Intelligenzquotienten) als 60 (LG Düsseldorf VersR 1996, 1493). Debilität oder auch leichte Oligophrenie liegt bei einem Intelligenzquotienten von 50-69 vor. Die Betroffenen können hier, bei guter Förderung, auch nur partiell geschäftsunfähig sein und eine gewisse Unabhängigkeit bei der Selbstversorgung und bei einfacher, praktischer Arbeit erreichen. Bei einem IQ von 35-49 spricht man dann von einer Imbezillität oder auch mittelgradigen Oligophrenie. Die Betroffenen haben lediglich ein realitätsbezogenes Denken mit geringem Abstraktionsvermögen. Bei der schweren (IQ von 20-34) und der schwersten Oligophrenie (IQ von unter 20) reichen die sprachlichen Fähigkeiten meist zur Verständigung nicht mehr aus und die Betroffenen können grundlegende Anweisungen verstehen und einfache Forderungen formulieren.
 
Auch bei Debilität kommt eine Anwendung des § 104 Nr. 2 BGB in Betracht, jedoch in der Regel erst bei einem geringeren IQ (Intelligenzquotienten) als 60 (LG Düsseldorf VersR 1996, 1493). Debilität oder auch leichte Oligophrenie liegt bei einem Intelligenzquotienten von 50-69 vor. Die Betroffenen können hier, bei guter Förderung, auch nur partiell geschäftsunfähig sein und eine gewisse Unabhängigkeit bei der Selbstversorgung und bei einfacher, praktischer Arbeit erreichen. Bei einem IQ von 35-49 spricht man dann von einer Imbezillität oder auch mittelgradigen Oligophrenie. Die Betroffenen haben lediglich ein realitätsbezogenes Denken mit geringem Abstraktionsvermögen. Bei der schweren (IQ von 20-34) und der schwersten Oligophrenie (IQ von unter 20) reichen die sprachlichen Fähigkeiten meist zur Verständigung nicht mehr aus und die Betroffenen können grundlegende Anweisungen verstehen und einfache Forderungen formulieren.
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Letztlich entscheidet bei jedem der aufgezeigten Krankheitsbildern der Einzelfall. Eine Pauschalierung kann in keinem Fall vorgenommen werden, da der Betroffene vor Gericht  die, zur Geschäftsunfähigkeit führende, Krankheit schlüssig darlegen und beweisen muß. Die oben aufgeführte Auflistung ist vielmehr als Beispiel zu sehen, das helfen soll, die Formulierung des "die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit" zu erläutern.
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Letztlich entscheidet bei jedem der aufgezeigten Krankheitsbildern der Einzelfall. Eine Pauschalierung kann in keinem Fall vorgenommen werden, da der Betroffene vor Gericht  die, zur Geschäftsunfähigkeit führende, Krankheit schlüssig darlegen und beweisen muss. Die oben aufgeführte Auflistung ist vielmehr als Beispiel zu sehen, das helfen soll, die Formulierung des "die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit" zu erläutern.
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==Mögliche Konflikte==
 
Die Geschäftsunfähigkeit ist für Außenstehende nicht immer erkennbar. Das Gesetz schützt nicht den [[wikipedia:de:guter Glaube|guten Glauben]] an die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsgegners, da der Schutz eines nicht unbeschränkt Geschäftsfähigen Vorrang hat. Das bedeutet, dass abgeschlossene [[wikipedia:de:Vertrag|Verträge]] auch dann unwirksam sind, wenn die Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners nicht erkennbar war. Ob letztlich tatsächlich Geschäftsunfähigkeit vorlag, kann nur in einem Gerichtsverfahren verbindlich festgestellt werden. Hierzu werden regelmäßig Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Betroffenen zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes eingeholt, z. B. auch aus Akten des [[Betreuungsgericht]]es anlässlich einer [[Betreuerbestellung]]. Die [[wikipedia:de:Beweislast|Beweislast]] liegt bei dem, der Geschäftsunfähigkeit einwendet.
 
Die Geschäftsunfähigkeit ist für Außenstehende nicht immer erkennbar. Das Gesetz schützt nicht den [[wikipedia:de:guter Glaube|guten Glauben]] an die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsgegners, da der Schutz eines nicht unbeschränkt Geschäftsfähigen Vorrang hat. Das bedeutet, dass abgeschlossene [[wikipedia:de:Vertrag|Verträge]] auch dann unwirksam sind, wenn die Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners nicht erkennbar war. Ob letztlich tatsächlich Geschäftsunfähigkeit vorlag, kann nur in einem Gerichtsverfahren verbindlich festgestellt werden. Hierzu werden regelmäßig Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Betroffenen zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes eingeholt, z. B. auch aus Akten des [[Betreuungsgericht]]es anlässlich einer [[Betreuerbestellung]]. Die [[wikipedia:de:Beweislast|Beweislast]] liegt bei dem, der Geschäftsunfähigkeit einwendet.
  
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