Die wissenschaftliche Erprobung von Arzneimitteln am Betreuten ist in den §({{Zitat de §|40|amg_1976}} und 41 des Arzneimittelgesetzes geregelt. Der Betreuer kann für den Betreuten nur unter strengen Voraussetzungen in die klinische Prüfung eines Arzneimittels einwilligen ({{Zitat de §|41|amg_1976}} Abs. 3 Nr.2 [[wikipedia:de:Arzneimittelgesetz|ArzneimittelG]]). Einzelheiten vgl. Holzhauer NJW 1992, 2325.
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Die wissenschaftliche Erprobung von Arzneimitteln am Betreuten ist in den §§ 40 und 41 des Arzneimittelgesetzes geregelt. Der Betreuer kann für den Betreuten nur unter strengen Voraussetzungen in die klinische Prüfung eines Arzneimittels einwilligen (§ 41 Abs. 3 Nr.2 [[wikipedia:de:Arzneimittelgesetz|ArzneimittelG]]). Einzelheiten vgl. Holzhauer NJW 1992, 2325.