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Die Vaterschaft zu einem Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind (dem bisherigen nichtehelichen Kind), kann wie bisher außer durch ein Gerichtsurteil durch eine freiwillige Anerkennung erfolgen. Dies ist in der Praxis bei über 90 % der Vaterschaftsfeststellungen der Fall. Die Anerkennung hat in Form einer öffentlichen Urkunde zu erfolgen, meist vor der Urkundsperson des Jugendamtes (§ 59 SGB-VIII), sie ist aber z.B. auch vor einem Notar, dem Standesbeamten oder dem Urkundsbeamten des Amtsgerichtes möglich.
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Die Vaterschaft zu einem Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind (dem bisherigen nichtehelichen Kind), kann wie bisher außer durch ein Gerichtsurteil durch eine freiwillige Anerkennung erfolgen. Dies ist in der Praxis bei über 90 % der Vaterschaftsfeststellungen der Fall. Die Anerkennung hat in Form einer öffentlichen Urkunde zu erfolgen, meist vor der Urkundsperson des Jugendamtes (§ 59 SGB VIII), sie ist aber z.B. auch vor einem Notar, dem Standesbeamten oder dem Urkundsbeamten des Amtsgerichtes möglich.
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Für die Anerkennung der Vaterschaft ist in der Neufassung des § 1596 BGB in Absatz 3 bestimmt, daß ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähiger Betreuter]] nur selbst anerkennen darf, § 1825 BGB bleibe unberührt. Dies bedeutet, dass auch ein Betreuer, der für alle [[Aufgabenkreis]]e des Betreuten bestellt und damit dessen umfassender [[gesetzlicher Vertreter]] ist (§ 1823 BGB), nicht für den Betreuten die Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung abgeben darf, solange dieser nicht geschäftsunfähig ist.
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Für die Anerkennung der Vaterschaft ist in der Neufassung des § 1596 BGB in Absatz 3 bestimmt, dass ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähiger Betreuter]] nur selbst anerkennen darf, § 1825 BGB bleibe unberührt. Dies bedeutet, dass auch ein Betreuer als dessen [[gesetzlicher Vertreter]] nicht für den Betreuten die Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung abgeben darf.
    
Bei Vorliegen eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es gem. § 1825 BGB muss der Betreuer der Anerkennung zustimmen. Bezüglich des Aufgabenkreises, für den der Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, wird man wohl wegen der Rechtsfolge der Anerkennung der Vaterschaft, nämlich der Unterhaltspflicht, auf die Vermögenssorge abstellen müssen, da es kaum vorstellbar ist, dass ein Einwilligungsvorbehalt genau zur Frage "Anerkennung von Vaterschaften" angeordnet sein kann. Dies entspricht insgesamt der bisherigen Rechtslage.
 
Bei Vorliegen eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es gem. § 1825 BGB muss der Betreuer der Anerkennung zustimmen. Bezüglich des Aufgabenkreises, für den der Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, wird man wohl wegen der Rechtsfolge der Anerkennung der Vaterschaft, nämlich der Unterhaltspflicht, auf die Vermögenssorge abstellen müssen, da es kaum vorstellbar ist, dass ein Einwilligungsvorbehalt genau zur Frage "Anerkennung von Vaterschaften" angeordnet sein kann. Dies entspricht insgesamt der bisherigen Rechtslage.
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