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*Der befreite Betreuer kann ohne Genehmigung über [[Geldanlage]]n verfügen ({{Zitat de §|1849|bgb}} BGB). Die Grenze von 3.000 Euro spielt für ihn keine Rolle.
 
*Der befreite Betreuer kann ohne Genehmigung über [[Geldanlage]]n verfügen ({{Zitat de §|1849|bgb}} BGB). Die Grenze von 3.000 Euro spielt für ihn keine Rolle.
 
*Der befreite Betreuer ist von der jährlichen [[Rechnungslegung]] befreit ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB). Er muss lediglich pro Jahr ein neues [[Vermögensverzeichnis]] einreichen; diese Frist kann auf 5 Jahre verlängert werden. Die Befreiung gilt allerdings nicht für die [[Schlusstätigkeiten|Schlussrechnung]] beim Ende der Betreuung nach {{Zitat de §|1872|bgb}} BGB. Allerdings reicht auch dann nach Abs. 5 nur eine Vermögensübersicht.
 
*Der befreite Betreuer ist von der jährlichen [[Rechnungslegung]] befreit ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB). Er muss lediglich pro Jahr ein neues [[Vermögensverzeichnis]] einreichen; diese Frist kann auf 5 Jahre verlängert werden. Die Befreiung gilt allerdings nicht für die [[Schlusstätigkeiten|Schlussrechnung]] beim Ende der Betreuung nach {{Zitat de §|1872|bgb}} BGB. Allerdings reicht auch dann nach Abs. 5 nur eine Vermögensübersicht.
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*Der befreite Betreuer darf sich [[Aufwendungsersatz]] oder die [[Aufwandspauschale]] auch aus anderen Konten als Girokonten entnehmen, sofern der Betreute nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] ist.
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*Der befreite Betreuer darf sich [[Aufwendungsersatz]] oder die [[Aufwandspauschale]] auch aus anderen Konten als [[Girokont|Girokonten]] entnehmen, sofern der Betreute nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] ist.
    
Rechtsprechung:  
 
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'''LG Hannover, Beschl. vom 13.3.2014, 12 T 14/14,''' NZFam 2014, 561:
 
'''LG Hannover, Beschl. vom 13.3.2014, 12 T 14/14,''' NZFam 2014, 561:
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Die Befreiung des Betreuers von der jährlichen Rechnungslegung greift auch auf die Berichterstattung durch.
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Die Befreiung des Betreuers von der jährlichen [[Rechnungslegung]] greift auch auf die Berichterstattung durch.
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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