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# Ein nicht prozessfähiger Schuldner kann bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 51 Abs. 3 ZPO auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden.
 
# Ein nicht prozessfähiger Schuldner kann bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 51 Abs. 3 ZPO auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden.
 
# Ein Vorsorgebevollmächtigter ist anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer nicht verpflichtet, für einen nicht prozessfähigen Schuldner die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung abzugeben.
 
# Ein Vorsorgebevollmächtigter ist anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer nicht verpflichtet, für einen nicht prozessfähigen Schuldner die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung abzugeben.
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'''AG Calw, Beschluss vom 25. Mai 2023 – 9 M 950/23, DGVZ 2023, 209'''
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#Liegt eine Ausschließlichkeitserklärung des Betreuers gem. § 53 Abs. 2 ZPO vor, ist der Betreuer zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden und auch Adressat für einen diesbezüglichen Haftbefehl.
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#Tritt für den Schuldner kein Betreuer auf, besteht jedoch aus anderen Quellen Kenntnis von einer die Vermögenssorge umfassenden Betreuung, hat der Gerichtsvollzieher die Prozess- und Geschäftsfähigkeit des Schuldners in jeder Verfahrenslage zu prüfen. Es erscheint sinnvoll, auch in diesem Fall den Betreuer in das Verfahren einzubeziehen und an ihn einen Haftbefehlsantrag weiterzuleiten.
    
==Zwangsversteigerungsverfahren==
 
==Zwangsversteigerungsverfahren==