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§ 20 StGB: „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln." § 21 StGB: Verminderte Schuldfähigkeit: „Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49, Abs. 1 gemildert werden."  
 
§ 20 StGB: „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln." § 21 StGB: Verminderte Schuldfähigkeit: „Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49, Abs. 1 gemildert werden."  
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Im Strafrecht gilt der Grundsatz „nulla poene sine culpa"; es ist also zu beurteilen, ob der Tat ein willentlich gesteuerter Akt zugrunde gelegen hat oder nicht. Der Nachweis einer Schuld ist also unerlässliche Voraussetzung einer Schuld. Schuldfähigkeit: § 20 = aufgehoben; § 21 = eingeschränkt bei: krankhaften seelischen Störungen (endogene Psychosen) (z.B. Schizophrenie, Alkoholintoxikation, senile Demenz, andere exogene Psychosen) schwere Bewusstseinsstörung (Erschöpfung, Schlaftrunkenheit, Übermüdung, Hypnose), Schwachsinn (angeborene schwere Intelligenzminderung) andere seelische Abnormität (Psychopathien schwere sexuelle Triebstörungen, Neurosen) UND Der Täter war zur Tatzeit aufgrund eines der o. g. vier Merkmale unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
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Im Strafrecht gilt der Grundsatz „nulla poene sine culpa"; es ist also zu beurteilen, ob der Tat ein willentlich gesteuerter Akt zugrunde gelegen hat oder nicht. Der Nachweis einer Schuld ist also unerlässliche Voraussetzung einer Schuld. Schuldfähigkeit: § 20 = aufgehoben; § 21 = eingeschränkt bei: krankhaften seelischen Störungen (endogene Psychosen) (z.B. [[medizinische Begriffe|Schizophrenie]], Alkoholintoxikation, senile Demenz, andere exogene Psychosen) schwere Bewusstseinsstörung (Erschöpfung, Schlaftrunkenheit, Übermüdung, Hypnose), Schwachsinn (angeborene schwere Intelligenzminderung) andere seelische Abnormität (Psychopathien schwere sexuelle Triebstörungen, Neurosen) UND Der Täter war zur Tatzeit aufgrund eines der o. g. vier Merkmale unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
    
Die Schuldunfähigkeit eines Täters führt dazu, dass ihm schuldhaftes Verhalten nicht vorgeworfen werden kann und er somit nicht bestraft werden darf. So können z. B. Krankheiten wie Epilepsie oder Schizophrenie oder auch bestimmte Formen sexuell-perverser Triebhaftigkeit zur Schuldunfähigkeit führen. Aber auch schwere Übermüdung oder starke Rauschzustände (Alkohol, Drogen) können als tief greifende Bewusstseinsstörungen eine Straflosigkeit des Verhaltens begründen. In begründeten Fällen kann das Gericht die [[Unterbringung]] in einer psychiatrischen Anstalt anordnen. Es stützt sich hierbei wie auch bei der Strafzumessung auf psychologische Gutachten.
 
Die Schuldunfähigkeit eines Täters führt dazu, dass ihm schuldhaftes Verhalten nicht vorgeworfen werden kann und er somit nicht bestraft werden darf. So können z. B. Krankheiten wie Epilepsie oder Schizophrenie oder auch bestimmte Formen sexuell-perverser Triebhaftigkeit zur Schuldunfähigkeit führen. Aber auch schwere Übermüdung oder starke Rauschzustände (Alkohol, Drogen) können als tief greifende Bewusstseinsstörungen eine Straflosigkeit des Verhaltens begründen. In begründeten Fällen kann das Gericht die [[Unterbringung]] in einer psychiatrischen Anstalt anordnen. Es stützt sich hierbei wie auch bei der Strafzumessung auf psychologische Gutachten.
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