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Als Familienangehöriger kann man zugleich beantragen, an dem [[Betreuungsverfahren]] als Verfahrensbeteiligter hinzugezogen zu werden (§ 274 Abs. 4 FamFG). Es gibt dazu einen Beschluss des Gerichtes. Gegen eine Ablehnung der Verfahrensbeteiligung besteht die Möglichkeit, binnen 14 Tage die sog. "sofortige [[Beschwerde]]" schriftlich einzulegen.
 
Als Familienangehöriger kann man zugleich beantragen, an dem [[Betreuungsverfahren]] als Verfahrensbeteiligter hinzugezogen zu werden (§ 274 Abs. 4 FamFG). Es gibt dazu einen Beschluss des Gerichtes. Gegen eine Ablehnung der Verfahrensbeteiligung besteht die Möglichkeit, binnen 14 Tage die sog. "sofortige [[Beschwerde]]" schriftlich einzulegen.
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Die örtliche [[Betreuungsbehörde]], eine Dienststelle der Kommune (Stadtverwaltung/Kreisverwaltung/Landratsamt) kann auch informiert werden.
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Die örtliche [[Betreuungsbehörde]], eine Dienststelle der [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|Kommune]] (Stadtverwaltung/Kreisverwaltung/Landratsamt) kann auch informiert werden.
     
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