Arztzeugnis: Unterschied zwischen den Versionen

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*Bei der [[Betreuerbestellung]] auf eigenen Antrag des Betroffenen, wenn dieser auf ein Sachverständigengutachten verzichtet hat ({{Zitat de §|68b|fgg}} Abs. 1 Satz 2 FGG)
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*Bei der [[Betreuerbestellung]] auf eigenen Antrag des Betroffenen, wenn dieser auf ein [[Sachverständigengutachten]] verzichtet hat ({{Zitat de §|68b|fgg}} Abs. 1 Satz 2 FGG, ab 01.09.2009 § 281 Abs. 1 Nr. 1 FamFG)
  
*Bei der Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s zur Überwachung eines Bevollmächtigten ({{Zitat de §|68b|fgg}} Abs. 1 Satz 3 FGG i.V.m. ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB)
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*Bei der Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s zur Überwachung eines Bevollmächtigten ({{Zitat de §|68b|fgg}} Abs. 1 Satz 3 FGG, ab 01.09.2009 § 281 Abs. 1 Nr. 2 FamFG i.V.m. ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB)
  
*Bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers aufgrund einer [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]], ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 Nr. 2 FGG
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*Bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers aufgrund einer [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]], ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 Nr. 2 FGG, ab 01.09.2009 § 300 Abs. 1 Nr. 2 FamFG
  
*Bei der Verlängerung einer Betreuerbestellung, sofern sich der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedarf]] nicht wesentlich geändert hat (({{Zitat de §|69i|fgg}} Abs. 6 FGG)
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*Bei der Verlängerung einer Betreuerbestellung, sofern sich der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedarf]] nicht wesentlich geändert hat (({{Zitat de §|69i|fgg}} Abs. 6 FGG), ab 01.09.2009 § 295 Abs. 1 FamFG
  
*Bei der Genehmigung einer [[unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlichen Maßnahme]], z.B. einer Fixierung oder eines Bettgitters (({{Zitat de §|70e|fgg}} Abs. 1 Satz 3 FGG i.V.m. {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 4 BGB).
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*Bei der Genehmigung einer [[unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlichen Maßnahme]], z.B. einer Fixierung oder eines Bettgitters (({{Zitat de §|70e|fgg}} Abs. 1 Satz 3 FGG, ab 01.09.2009 § 321 Abs. 2 FamFG i.V.m. {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 4 BGB).
  
*Bei der Genehmigung einer vorläufigen [[Unterbringung]] im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (({{Zitat de §|70h|fgg}} Abs. 1 Satz 2 i.V.m. ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 FGG).
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*Bei der Genehmigung einer vorläufigen [[Unterbringung]] im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (({{Zitat de §|70h|fgg}} Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 FGG, ab 01.09.2009 § 331 Nr. 2 FamFG).
  
 
==Unterschiede zum SV-Gutachten==
 
==Unterschiede zum SV-Gutachten==
Der Unterschied zwischen einem Sachverständigengutachten und einem ärztlichen Zeugnis besteht insbesondere darin, dass#
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Der Unterschied zwischen einem Sachverständigengutachten und einem ärztlichen Zeugnis besteht insbesondere darin, dass
  
 
*das Sachverständigengutachten vom Gericht selbst angeordnet wird und von diesem bezahlt wird (dem Betroffenen nur nach Maßgabe der Kostenordnung als Auslagen im Rahmen der [[Gerichtskosten]] in Rechnung gestellt werden kann;
 
*das Sachverständigengutachten vom Gericht selbst angeordnet wird und von diesem bezahlt wird (dem Betroffenen nur nach Maßgabe der Kostenordnung als Auslagen im Rahmen der [[Gerichtskosten]] in Rechnung gestellt werden kann;
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*[http://www.dodegge.com/Page13693/Muster_Antraege_Formulare/4_ZBTU_M1.pdf Vordruck für ein ärztliches Zeugnis bei der Betreuerbestellung (PDF)]
 
*[http://www.dodegge.com/Page13693/Muster_Antraege_Formulare/4_ZBTU_M1.pdf Vordruck für ein ärztliches Zeugnis bei der Betreuerbestellung (PDF)]
 
*[http://www.dodegge.com/Page13693/Muster_Antraege_Formulare/5_ZU_M1.pdf Vordruck für ein ärztliches Zeugnis bei freiheitsentziehenden Maßnahmen (PDF)]
 
*[http://www.dodegge.com/Page13693/Muster_Antraege_Formulare/5_ZU_M1.pdf Vordruck für ein ärztliches Zeugnis bei freiheitsentziehenden Maßnahmen (PDF)]
*[http://www.dodegge.com/Page13693/Muster_Antraege_Formulare/6_Z-U.pdf Vodruck für ein ärztl. Zeugnis zur sofortigen Unterbringung (PDF)]
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*[http://www.dodegge.com/Page13693/Muster_Antraege_Formulare/6_Z-U.pdf Vordruck für ein ärztl. Zeugnis zur sofortigen Unterbringung (PDF)]
 
*[http://www.ag-gelsenkirchenbuer.nrw.de/service/formulare/zwischentext_formulare_betreuung/aerztliches_Zeugnis_zur_Fixierung.pdf Ärztliches Zeugnis für Fixierung (PDF)]
 
*[http://www.ag-gelsenkirchenbuer.nrw.de/service/formulare/zwischentext_formulare_betreuung/aerztliches_Zeugnis_zur_Fixierung.pdf Ärztliches Zeugnis für Fixierung (PDF)]
  

Version vom 23. Juli 2009, 11:13 Uhr

Arztzeugnis.jpg

Ein ärztliches Zeugnis kann in einigen Fällen ein Sachverständigengutachten ersetzen.

Erwähnt wird das ärztliche Zeugnis:

  • Bei der Bestellung eines Kontrollbetreuers zur Überwachung eines Bevollmächtigten (§ 68b Abs. 1 Satz 3 FGG, ab 01.09.2009 § 281 Abs. 1 Nr. 2 FamFG i.V.m. (§ 1896 Abs. 3 BGB)
  • Bei der Verlängerung einer Betreuerbestellung, sofern sich der Betreuungsbedarf nicht wesentlich geändert hat ((§ 69i Abs. 6 FGG), ab 01.09.2009 § 295 Abs. 1 FamFG
  • Bei der Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ((§ 70h Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. (§ 69f Abs. 1 FGG, ab 01.09.2009 § 331 Nr. 2 FamFG).

Unterschiede zum SV-Gutachten

Der Unterschied zwischen einem Sachverständigengutachten und einem ärztlichen Zeugnis besteht insbesondere darin, dass

  • das Sachverständigengutachten vom Gericht selbst angeordnet wird und von diesem bezahlt wird (dem Betroffenen nur nach Maßgabe der Kostenordnung als Auslagen im Rahmen der Gerichtskosten in Rechnung gestellt werden kann;
  • das ärztliche Zeugnis auch von anderen Beteiligten, insbesondere dem Betreuer, in Auftrag gegeben und im Rahmen der gesetzlichen Vertretung aus den Mitteln des Betreuten bezahlt wird.

Es muss keine Gutachtenqualität haben (vgl KG FamRZ 1995, 1379 zu § 68b FGG), muss aber die Anknüpfungstatsachen und die Beurteilung knapp und nachvollziehbar darlegen (OLG Hamm FamRZ 2000, 495); verzichtbar sind zB die Angaben nach § 280 Abs 3 Nr 2 FamFG. Es muss zur voraussichtlich notwendigen Dauer der Maßnahme Stellung nehmen.

Rechtsprechung

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.07.2004, 20 W 299/04; FamRZ 2005, 303 = FGPrax 2005, 23 = OLGR 2004; 416:

Eine ärztliche Stellungnahme, die ein mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragter Sachverständiger ohne zeitnahe persönliche Untersuchung oder Befragung des Betroffenen nur aufgrund eines telefonischen Gespräches mit diesem zur Vereinbarung eines Untersuchungstermins abgibt, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein ärztliches Attest im Verfahren zur vorläufigen Bestellung eines Betreuers.

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