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==Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit==
 
==Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit==
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Ein Mittel zur Erreichung der Verhältnismäßigkeit gilt nach deutschem Recht dann als notwendig bzw. erforderlich, wenn es keinen anderen Zustand gibt, den der Staat ohne großen Aufwand ebenfalls schaffen könnte und der für die Betroffenen weniger belastend wäre. Der Gesetzeszweck darf also nicht durch ein gleich wirksames, aber weniger belastendes Mittel erreichbar sein.
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Ein Mittel zur Erreichung der Verhältnismäßigkeit gilt nach deutschem Recht dann als notwendig bzw. erforderlich, wenn es keinen anderen Zustand gibt, den der Staat ohne großen Aufwand ebenfalls schaffen könnte und der für die Betroffenen weniger belastend wäre. Der '''Gesetzeszweck''' darf also nicht durch ein gleich wirksames, aber weniger belastendes Mittel erreichbar sein.
    
==Angemessenheit==
 
==Angemessenheit==
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