Er darf sich aus dem Vermögen des Betreuten auch kein Darlehen gewähren, selbst wenn er höhere Zinsen zahlt, als von der Bank zu erzielen wären. Solche Handlungen sind als [[Insichgeschäft|Insich-Geschäfte]] untersagt (§ 181 BGB). | Er darf sich aus dem Vermögen des Betreuten auch kein Darlehen gewähren, selbst wenn er höhere Zinsen zahlt, als von der Bank zu erzielen wären. Solche Handlungen sind als [[Insichgeschäft|Insich-Geschäfte]] untersagt (§ 181 BGB). |