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Die zuständige allgemeine Polizeibehörde kann in Deutschland eine beschlagnahmte Sache oder ein Tier einziehen, wenn sie oder es nicht mehr herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten. Die Einziehung ist schriftlich anzuordnen. Die eingezogenen Sachen oder Tiere werden im Wege der öffentlichen Versteigerung gemäß § 383 Abs 3 BGB verwertet. Die Polizeibehörde kann die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen. Ein Zuschlag, durch den die Voraussetzungen der Einziehung erneut eintreten würden, ist zu versagen. Der Versteigerungserlös ist dem Betroffenen oder seinem [[Betreuer]] herauszugeben.
 
Die zuständige allgemeine Polizeibehörde kann in Deutschland eine beschlagnahmte Sache oder ein Tier einziehen, wenn sie oder es nicht mehr herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten. Die Einziehung ist schriftlich anzuordnen. Die eingezogenen Sachen oder Tiere werden im Wege der öffentlichen Versteigerung gemäß § 383 Abs 3 BGB verwertet. Die Polizeibehörde kann die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen. Ein Zuschlag, durch den die Voraussetzungen der Einziehung erneut eintreten würden, ist zu versagen. Der Versteigerungserlös ist dem Betroffenen oder seinem [[Betreuer]] herauszugeben.
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Kann eine eingezogene Sache nicht verwertet werden, so ist sie unbrauchbar zu machen oder zu vernichten. Für Tiere gilt das Tierschutzgesetz (siehe auch Art. 20a GG). Die Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung fallen dem Betroffenen zur Last. Näheres zur Einziehung ist in den Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer geregelt.
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Kann eine eingezogene Sache nicht verwertet werden, so ist sie unbrauchbar zu machen oder zu vernichten. Für Tiere gilt das [[Tierschutz]]gesetz (siehe auch Art. 20a GG). Die Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung fallen dem Betroffenen zur Last. Näheres zur Einziehung ist in den Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer geregelt.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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