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==[[Angehörigenvertretungsrecht|gegenseitige Vertretung von Ehegatten]] im Internationalen Privatrecht Deutschlands==
 
==[[Angehörigenvertretungsrecht|gegenseitige Vertretung von Ehegatten]] im Internationalen Privatrecht Deutschlands==
 
In Angelegenheiten der [[Gesundheitssorge]], die von Verheirateten in Deutschland gegebenenfalls füreinander wahrgenommen werden müssen, ist § 1358 BGB auch dann anzuwenden, wenn nach anderen familienrechtlichen Vorschriften eigentlich ausländisches Recht anwendbar wäre. Dies ist in Art. 15 EGBGB gesetzlich so geregelt.
 
In Angelegenheiten der [[Gesundheitssorge]], die von Verheirateten in Deutschland gegebenenfalls füreinander wahrgenommen werden müssen, ist § 1358 BGB auch dann anzuwenden, wenn nach anderen familienrechtlichen Vorschriften eigentlich ausländisches Recht anwendbar wäre. Dies ist in Art. 15 EGBGB gesetzlich so geregelt.
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==Was ist Internationales Privatrecht?==
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Das Internationale Privatrecht gibt die juristische Antwort auf die Frage, welches materielle Recht ein [[Rechtsprechung|deutsches Gericht]] in Fällen mit Auslandsberührung anzuwenden hat. Auslandsberührung entsteht, wenn ausländische Staatsbürgerinnen und/oder Staatsbürger oder ausländische juristische Personen in zivilrechtlichen Verfahren in Deutschland Beteiligte sind.
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Gemäß dem sogenannten Territorialitätsgrundsatz sind alle in Deutschland befindlichen Personen der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen. Ausnahmen von dieser Regel bilden nur die sogenannten Exterritorialen, d.h. Mitglieder von diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen sowie Repräsentanten anderer Staaten, die Deutschland auf Einladung besuchen (siehe § 18 GVG bis § 20 GVG).
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Das Internationale Privatrecht Deutschlands ist im zweiten Kapitel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) normiert (siehe Art. 3 EGBGB bis Art. 46e EGBGB). Es wird [[Subsidiaritätsprinzip|subsidiär angewandt]], wenn nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union (= EU-Verordnungen) oder Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie schon unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind (Beispiel: [[Haager Übereinkommen]]), einschlägig sind.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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