In Angelegenheiten der [[Gesundheitssorge]], die von Verheirateten in Deutschland gegebenenfalls füreinander wahrgenommen werden müssen, ist § 1358 BGB auch dann anzuwenden, wenn nach anderen familienrechtlichen Vorschriften eigentlich ausländisches Recht anwendbar wäre. Dies ist in Art. 15 EGBGB gesetzlich so geregelt. | In Angelegenheiten der [[Gesundheitssorge]], die von Verheirateten in Deutschland gegebenenfalls füreinander wahrgenommen werden müssen, ist § 1358 BGB auch dann anzuwenden, wenn nach anderen familienrechtlichen Vorschriften eigentlich ausländisches Recht anwendbar wäre. Dies ist in Art. 15 EGBGB gesetzlich so geregelt. |