Wer unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er verpflichtet (worden) ist, an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird in Deutschland gemäß § 353b StGB bestraft. | Wer unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er verpflichtet (worden) ist, an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird in Deutschland gemäß § 353b StGB bestraft. |