Gemäß § 33 SGB IX sind [[Betreuer]] verpflichtet, ihre Betreuten auf die Beratungsmöglichkeit bei der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) hinzuweisen, wenn sie neue Beeinträchtigungen nach § 2 Absatz 1 SGB IX an ihnen wahrnehmen. Dies gilt auch dann, wenn sie durch Ärzte oder anderes medizinisches Personal auf diese neuen Behinderungen ihrer Betreuten hingewiesen werden.
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Gemäß § 33 SGB IX sind [[Betreuer]] verpflichtet, ihre Betreuten auf die Beratungsmöglichkeit bei der [[Eingliederungshilfe|Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB)]] hinzuweisen, wenn sie neue Beeinträchtigungen nach § 2 Absatz 1 SGB IX an ihnen wahrnehmen. Dies gilt auch dann, wenn sie durch Ärzte oder anderes medizinisches Personal auf diese neuen Behinderungen ihrer Betreuten hingewiesen werden.
== Aufgabenkreise des Betreuers und spezielle Pflichten ==
== Aufgabenkreise des Betreuers und spezielle Pflichten ==