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===Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 (2. Halbsatz) GG durch [[digitale Barrierefreiheit]] sichern!===
 
===Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 (2. Halbsatz) GG durch [[digitale Barrierefreiheit]] sichern!===
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Wer sich in Deutschland aus allgemein zugänglichen, digitalen Wissensquellen ungehindert selbst unterrichten kann, dessen Jedermannsrecht auf Informationsfreiheit ist hier gewahrt. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle immer dann, wenn sie technisch geeignet ist, der Allgemeinheit Informationen zu beschaffen. Die Allgemeinheit besteht aus einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, der auf Wunsch – wegen des [[Datenschutz]]es - auch anonym bleiben kann und zu dem auch Menschen mit Behinderung gehören.
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Wer sich in Deutschland aus allgemein zugänglichen, digitalen Wissensquellen und mit Hilfe des [[Rundfunkbeitrag|Rundfunks]] ungehindert selbst unterrichten kann, dessen Jedermannsrecht auf Informationsfreiheit ist hier gewahrt. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle immer dann, wenn sie technisch geeignet ist, der Allgemeinheit Informationen zu beschaffen. Die Allgemeinheit besteht aus einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, der auf Wunsch – wegen des [[Datenschutz]]es - auch anonym bleiben kann und zu dem auch Menschen mit Behinderung gehören.
    
Das Grundrecht auf Informationsfreiheit für alle Menschen schützt in Deutschland sowohl das gewollte Entgegennehmen von sogenannten „Newslettern“ über die eigene eMail-Adresse als auch das aktive Beschaffen von gesuchten Informationen durch eigene Recherchen auf Internetplattformen. Die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte negative Informationsfreiheit soll den Einzelnen vor ungewollt aufgedrängten Informationen bewahren. Die globale Internettechnik erfüllt diese rechtlichen Forderungen aus Europa technisch und völkerrechtlich weitgehend noch nicht. Das Europäische Recht bietet hier bisher den besten digitalen Verbraucherschutz.
 
Das Grundrecht auf Informationsfreiheit für alle Menschen schützt in Deutschland sowohl das gewollte Entgegennehmen von sogenannten „Newslettern“ über die eigene eMail-Adresse als auch das aktive Beschaffen von gesuchten Informationen durch eigene Recherchen auf Internetplattformen. Die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte negative Informationsfreiheit soll den Einzelnen vor ungewollt aufgedrängten Informationen bewahren. Die globale Internettechnik erfüllt diese rechtlichen Forderungen aus Europa technisch und völkerrechtlich weitgehend noch nicht. Das Europäische Recht bietet hier bisher den besten digitalen Verbraucherschutz.
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