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==[[Allgemeines]]==
 
Das Verhältnis des deutschen Rechtsstaates zur freien Wohlfahrtspflege der Kirchen und der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts ist historisch begründet und im Deutschen Grundgesetz verankert. Kirchen und Staat sind verfassungsrechtlich voneinander unabhängig: „Es besteht keine Staatskirche.“ = Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung, der gemäß Art. 140 GG weitergilt. Jedoch sind die gewachsenen Rechtsstrukturen kompliziert miteinander verflochten.
 
Das Verhältnis des deutschen Rechtsstaates zur freien Wohlfahrtspflege der Kirchen und der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts ist historisch begründet und im Deutschen Grundgesetz verankert. Kirchen und Staat sind verfassungsrechtlich voneinander unabhängig: „Es besteht keine Staatskirche.“ = Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung, der gemäß Art. 140 GG weitergilt. Jedoch sind die gewachsenen Rechtsstrukturen kompliziert miteinander verflochten.
  
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