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Bei der Prüfung der Frage, ob er einen Rechtsstreit für den von ihm Betreuten führen kann oder darf, steht am Beginn die Überlegung, ob der dem Betreuer zugewiesene [[Aufgabenkreis]] die Führung des Rechtsstreits abdeckt. Dabei kann aus der Übertragung des Aufgabenbereichs der [[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]] gem. § 1823 BGB auch die Berechtigung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten über Vermögensangelegenheiten des Betreuten sowohl auf der Kläger - als auch auf der Beklagtenseite hergeleitet werden.
 
Bei der Prüfung der Frage, ob er einen Rechtsstreit für den von ihm Betreuten führen kann oder darf, steht am Beginn die Überlegung, ob der dem Betreuer zugewiesene [[Aufgabenkreis]] die Führung des Rechtsstreits abdeckt. Dabei kann aus der Übertragung des Aufgabenbereichs der [[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]] gem. § 1823 BGB auch die Berechtigung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten über Vermögensangelegenheiten des Betreuten sowohl auf der Kläger - als auch auf der Beklagtenseite hergeleitet werden.
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Streitig ist dies z.B. für Unterhaltsklagen des Betreuten: hier wird zum Teil argumentiert, dass wegen des personalen Bezugs des Unterhaltsrechts die Entscheidung des Betreuers, unterhaltsrechtlich gegen einen Angehörigen des Betreuten vorzugehen, jedenfalls einer besonderen Aufgabenzuweisung durch das Vormundschaftsgericht bedürfe .
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Streitig ist dies z.B. für Unterhaltsklagen des Betreuten: hier wird zum Teil argumentiert, dass wegen des personalen Bezugs des Unterhaltsrechts die Entscheidung des Betreuers, unterhaltsrechtlich gegen einen Angehörigen des Betreuten vorzugehen, jedenfalls einer besonderen Aufgabenzuweisung durch das [[Betreuungsgericht]] bedürfe .
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Ähnliches gilt im Bereich des öffentlichen Rechts für den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe und gegebenenfalls ein entsprechendes Klageverfahren. In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von [[Sozialhilfe]] zur [[Personensorge]], nicht zur [[Vermögenssorge]] zählt.
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Ähnliches gilt im Bereich des öffentlichen Rechts für den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe und gegebenenfalls ein entsprechendes Klageverfahren. In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von [[Sozialhilfe]] zur [[Vertretung gegenüber Behörden|Personensorge]], nicht zur [[Vermögenssorge]] zählt.
    
Auf der sicheren Seite ist der Betreuer, wenn die Formulierung des Aufgabenkreises lautet „Vertretung gegenüber Gerichten“. ggfs. hat das Prozessgericht den Umfang des Betreueraufgabenkreises zu prüfen, z.B. durch Rückfrage beim Betreuungsgericht.  
 
Auf der sicheren Seite ist der Betreuer, wenn die Formulierung des Aufgabenkreises lautet „Vertretung gegenüber Gerichten“. ggfs. hat das Prozessgericht den Umfang des Betreueraufgabenkreises zu prüfen, z.B. durch Rückfrage beim Betreuungsgericht.  
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