Änderungen

50 Bytes hinzugefügt ,  11:19, 20. Jul. 2009
Zeile 122: Zeile 122:  
====Untergebrachte Patienten====
 
====Untergebrachte Patienten====
   −
Ist anlässlich der ärztlichen Behandlung eine [[Unterbringung|Freiheitsentziehung]] im Sinne von § 1906 Abs. 4 BGB erforderlich (z.B. weil der Patient nach der Operation gefesselt werden muss oder mit Schlafmitteln am Weggehen gehindert werden muss), ist zusätzlich eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1906 BGB notwendig. Es gibt also Fälle, in denen sowohl die Genehmigung nach § 1904 BGB wie nach § 1906 BGB erforderlich sind, als auch Fälle, in denen nur die eine oder andere (oder keine) Genehmigung der ärztlichen Behandlung benötigt werden.
+
Ist anlässlich der ärztlichen Behandlung eine [[Unterbringung|Freiheitsentziehung]] im Sinne von § 1906 Abs. 4 BGB erforderlich (z.B. weil der Patient nach der Operation gefesselt werden muss oder mit Schlafmitteln am Weggehen gehindert werden muss), ist zusätzlich eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes) nach § 1906 BGB notwendig. Es gibt also Fälle, in denen sowohl die Genehmigung nach § 1904 BGB wie nach § 1906 BGB erforderlich sind, als auch Fälle, in denen nur die eine oder andere (oder keine) Genehmigung der ärztlichen Behandlung benötigt werden.
    
Rechtsprechung:  
 
Rechtsprechung:  
   −
'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2007, {{Rspr|19 Wx 44/06}}''': Eine auf Heilbehandlungsnotwendigkeit gestützte Unterbringung muss so genau wie möglich bestimmt sein      
+
'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2007, 19 Wx 44/06''', FamRZ 2007, 2107 (Ls.):  
 +
 
 +
Eine auf Heilbehandlungsnotwendigkeit gestützte Unterbringung muss so genau wie möglich bestimmt sein:     
 
      
 
      
 
In der Genehmigung einer Unterbringung ist die vom Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben. Dem genügt in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist. Eine Genehmigung der Unterbringung ist aber nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beschluss keine Angaben über die einzusetzende Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthält.
 
In der Genehmigung einer Unterbringung ist die vom Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben. Dem genügt in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist. Eine Genehmigung der Unterbringung ist aber nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beschluss keine Angaben über die einzusetzende Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthält.