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| | ==== Straffreiheit entsteht durch Patienteneinwilligung ==== | | ==== Straffreiheit entsteht durch Patienteneinwilligung ==== |
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| − | Eine Einwilligung in eine Arztbehandlung hat auch bei einer bestehenden rechtlichen Betreuung grundsätzlich die betreute Person (der Patient selbst) zu erteilen. Vor jeder Behandlung muss der Patient seine Einwilligung geben (Ausnahme: [[wikipedia:de:Notfallmedizin|Notfallbehandlung]] nach mutmaßlicher Einwilligung). Dies führt nach {{Zitat de §|228|stgb}} StGB zur Straffreiheit des behandelnden Arztes (BVerfGE 52, 131; BGH NStZ 1996, 34; BGH, Urteil vom 05.07.2007, 4 StR 549/06; NStZ-RR 2007, 340 = StV 2008, 189). | + | Eine Einwilligung in eine Arztbehandlung hat auch bei einer bestehenden rechtlichen Betreuung grundsätzlich die betreute Person (der Patient selbst) zu erteilen. Vor jeder Behandlung muss der Patient seine Einwilligung geben (Ausnahme: [[wikipedia:de:Notfallmedizin|Notfallbehandlung]] nach mutmaßlicher Einwilligung). Dies führt nach {{Zitat de §|228|stgb}} StGB zur Straffreiheit des behandelnden Arztes (BVerfGE 52, 131; BGH NStZ 1996, 132 = NStZ 1996, 34 = StV 1996, 148; BGH, Urteil vom 05.07.2007, 4 StR 549/06; NStZ-RR 2007, 340 = StV 2008, 189). |
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| | Bei [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen Patienten]] hat der Arzt den aktuell geäußerten Willen des angemessen aufgeklärten Patienten zu beachten, selbst wenn sich dieser Wille nicht mit den aus ärztlicher Sicht gebotenen [[wikipedia:de:Diagnose|Diagnose]]- und Therapiemaßnahmen deckt (Bundesärztekammer, [http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Empfidx/Sterbebegleitung2004/index.html Grundsätze für die ärztliche Sterbebegleitung, Stand 01.05.2004)]. | | Bei [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen Patienten]] hat der Arzt den aktuell geäußerten Willen des angemessen aufgeklärten Patienten zu beachten, selbst wenn sich dieser Wille nicht mit den aus ärztlicher Sicht gebotenen [[wikipedia:de:Diagnose|Diagnose]]- und Therapiemaßnahmen deckt (Bundesärztekammer, [http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Empfidx/Sterbebegleitung2004/index.html Grundsätze für die ärztliche Sterbebegleitung, Stand 01.05.2004)]. |
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| | Die Einwilligungserklärung sollte grundsätzlich ausdrücklich erfolgen. Die wirksame Einwilligung des Patienten ist zwingende Voraussetzung der ärztlichen Behandlung. Eine [[wikipedia:de:Einwilligung|Einwilligung]] kann nur wirksam sein, wenn der Patient vorher aufgeklärt wurde oder eindeutig darauf verzichtet hat. Siehe in der Wikipedia unter [[wikipedia:de:Informierte Einwilligung|Informierte Einwilligung]] | | Die Einwilligungserklärung sollte grundsätzlich ausdrücklich erfolgen. Die wirksame Einwilligung des Patienten ist zwingende Voraussetzung der ärztlichen Behandlung. Eine [[wikipedia:de:Einwilligung|Einwilligung]] kann nur wirksam sein, wenn der Patient vorher aufgeklärt wurde oder eindeutig darauf verzichtet hat. Siehe in der Wikipedia unter [[wikipedia:de:Informierte Einwilligung|Informierte Einwilligung]] |
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| − | Die Bindungswirkung einer [[Patientenverfügung]] ist nach deutschem Recht, anders als nach österreichischen, bisher nicht abschließend geklärt. Im Bundestag werden derzeit (Frühjahr 2009) mehrere [[Synopse|Gesetzesentwürfe]] beraten. | + | Die Bindungswirkung einer [[Patientenverfügung]] ist nach deutschem Recht ab 1.9.2009 gesetzlich geregelt (siehe unter [[Patientenverfügungsgesetz]]. |
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| | ==== Patient muss einsichts- und steuerungsfähig sein ==== | | ==== Patient muss einsichts- und steuerungsfähig sein ==== |