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#die '''persönliche [[Anhörung]] '''des Betroffenen (§ 300 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).
 
#die '''persönliche [[Anhörung]] '''des Betroffenen (§ 300 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).
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Nicht zwingend ist, dass der [[Richter]] sich von dem Betroffenen einen ''unmittelbaren Eindruck ''verschafft. Es kann von einer persönlichen [[Anhörung]] daher auch absehen, wenn es für das Gericht aus anderen Gründen „offensichtlich” ist, daß der Betroffene seinen Willen nicht kundtun kann (§ 34 Abs. 2 FamFG). Die Anhörung der [[Betreuungsbehörde]] (§ 279 FamFG) ist bei einstweiligen Anordnung nicht zwingend, wohl aber weiterhin sinnvoll.
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Nicht zwingend ist, dass der [[Richter]] sich von dem Betroffenen einen ''unmittelbaren Eindruck ''verschafft. Es kann von einer persönlichen [[Anhörung]] daher auch absehen, wenn es für das Gericht aus anderen Gründen „offensichtlich” ist, daß der Betroffene seinen Willen nicht kundtun kann (§ 34 Abs. 2 FamFG). Die [[Anhörung]] der [[Betreuungsbehörde]] (§ 279 FamFG) ist bei einstweiligen Anordnung nicht zwingend, wohl aber weiterhin sehr sinnvoll.
    
==Gefahr im Verzug==
 
==Gefahr im Verzug==
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