Vormundschaftsgericht: Unterschied zwischen den Versionen

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==Aufgaben==
 
==Aufgaben==
Das Vormundschaftsgericht entscheidet über die [[Betreuungsvoraussetzung|Einrichtung]], den [[Aufgabenkreis|Umfang]] und die [[Betreuungsaufhebung|Aufhebung einer Betreuung]] und eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es sowie über die Auswahl und [[Betreuerbestellung|Bestellung des Betreuers]]. Während einer Betreuung sind zahlreiche [[gesetzliche Vertretung|Rechtshandlungen]] des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht zu [[Genehmigungspflichten|genehmigen]]. Das Gericht [[Beratung|berät]] und [[Aufsicht|beaufsichtigt]] den Betreuer.
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Das Vormundschaftsgericht entschied über die [[Betreuungsvoraussetzung|Einrichtung]], den [[Aufgabenkreis|Umfang]] und die [[Betreuungsaufhebung|Aufhebung einer Betreuung]] und eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es sowie über die Auswahl und [[Betreuerbestellung|Bestellung des Betreuers]]. Während einer Betreuung waren zahlreiche [[gesetzliche Vertretung|Rechtshandlungen]] des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht zu [[Genehmigungspflichten|genehmigen]]. Das Gericht [[Beratung|beriet]] und [[Aufsicht|beaufsichtigte]] den Betreuer.
  
 
==Württembergisches Rechtsgebiet==
 
==Württembergisches Rechtsgebiet==
Besonderheit im württembergischen Teil von Baden-Württemberg: die Funktion des Vormundschaftsgerichtes übernahm der zuständige [[wikipedia:de:Bezirksnotar|Bezirksnotar]] nach Maßgabe von {{Zitat-dej|§|37|LFGG}} des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit).
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Besonderheit im württembergischen Teil von Baden-Württemberg: die Funktion des Vormundschaftsgerichtes übernahm der zuständige [[wikipedia:de:Bezirksnotar|Bezirksnotar]] nach Maßgabe von {{Zitat-dej|§|37|LFGG}} des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit.
  
Am 01.01.2018 ist die Justizstrukturreform in Baden-Württemberg in Kraft getreten, mit der Folge der Auflösung der alten württembergischen Gerichtsordnung. Diese württembergische Gerichtsordnung hatte sich von der badischen einst aus historischen Gründen unterschieden. Der traditionsreiche Gliedstaat Baden mit seiner alten Hauptstadt Karlsruhe hatte nach einer Volksabstimmung zusammen mit den ehemals protestantischen Gliedstaaten Württemberg-Hohenzollern und Württemberg-Baden eine neue gemeinsame Landesverfassung bekommen. Landeshauptstadt wurde Stuttgart. Karlsruhe wurde Sitz des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs. Die neue Landesverfassung für [[Baden-Württemberg]] trat am 19.11.1953 in Kraft. Das besondere Süddeutsche Notariat war lange durch den Artikel 138 GG gegen übereilte Rechtsreformen geschützt. Nun haben seit 2018 alle 16 deutschen Bundesländer die gleichen Gerichtsstrukturen gemäß den Artikeln 92 bis 104 Grundgesetz.
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Am 01.01.2018 ist die Justizstrukturreform in [[Baden-Württemberg]] in Kraft getreten, mit der Folge der Auflösung der alten württembergischen Gerichtsordnung. Diese württembergische Gerichtsordnung hatte sich von der badischen einst aus historischen Gründen unterschieden. Der traditionsreiche Gliedstaat Baden mit seiner alten Hauptstadt Karlsruhe hatte nach einer Volksabstimmung zusammen mit den ehemals protestantischen Gliedstaaten Württemberg-Hohenzollern und Württemberg-Baden eine neue gemeinsame Landesverfassung bekommen. Landeshauptstadt wurde Stuttgart. Karlsruhe wurde Sitz des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs. Die neue Landesverfassung für [[Baden-Württemberg]] trat am 19.11.1953 in Kraft. Das besondere Süddeutsche Notariat war lange durch den Art. 138 GG gegen übereilte Rechtsreformen geschützt. Nun haben seit 2018 alle 16 deutschen Bundesländer die gleichen Gerichtsstrukturen gemäß den Art. 92 bis 104 GG.
  
 
==Umbenennung ab 1.9.2009==
 
==Umbenennung ab 1.9.2009==
Das Gesetz zur Reform des Verfahrens in [[wikipedia:de:Familiensache|Familiensache]]n und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) enthält eine vollständige Neukodifizierung und hat als neues Stammgesetz das bisherige [[wikipedia:de:FGG|FGG]] und das Buch 6 der [[wikipedia:de:ZPO|ZPO]] zum 01.09.2009 abgelöst. Hierin enthalten ist auch eine Neuzuweisung der gerichtlichen Zuständigkeiten. Die Zuständigkeiten für Angelegenheiten Minderjähriger sind nun beim [[wikipedia:de:Familiengericht|Familiengericht]] konzentriert, die Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten verbleiben beim Vormundschaftsgericht, das dann aber [[Betreuungsgericht]] genannt wird. Die Vormundschaftsrichter heißen jetzt folgerichtig  '''Betreuungsrichter'''.
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Das Gesetz zur Reform des Verfahrens in [[wikipedia:de:Familiensache|Familiensache]]n und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) enthielt eine vollständige Neukodifizierung und hatte als neues Stammgesetz das bisherige [[wikipedia:de:FGG|FGG]] und das Buch 6 der [[wikipedia:de:ZPO|ZPO]] zum 01.09.2009 abgelöst. Hierin enthalten war auch eine Neuzuweisung der gerichtlichen Zuständigkeiten. Die Zuständigkeiten für Angelegenheiten Minderjähriger sind seither beim [[wikipedia:de:Familiengericht|Familiengericht]] konzentriert, die Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten verblieben beim Vormundschaftsgericht, das seither aber [[Betreuungsgericht]] genannt wird.  
  
 
Auch der eingetragene Verein Vormundschaftsgerichtstag e.V. benannte sich am 05.11.2010 zum Betreuungsgerichtstag e.V. um. Der juristische Fachverband hat seine Bundesgeschäftsstelle und seinen Vereinssitz in Bochum in [[Nordrhein-Westfalen]].
 
Auch der eingetragene Verein Vormundschaftsgerichtstag e.V. benannte sich am 05.11.2010 zum Betreuungsgerichtstag e.V. um. Der juristische Fachverband hat seine Bundesgeschäftsstelle und seinen Vereinssitz in Bochum in [[Nordrhein-Westfalen]].
  
 
==Pflichten des Gerichtes==
 
==Pflichten des Gerichtes==
Das Vormundschaftsgericht hat nach {{Zitat de §|1837|bgb}} Abs. 1 BGB eine [[Beratung]]spflicht gegenüber dem Betreuer. Auch ist zu Beginn der Betreuung ein [[Verpflichtungsgespräch|Einführungsgespräch]] zwischen dem [[Rechtspfleger]] des Vormundschaftsgerichtes und dem Betreuer vorgesehen, in dem er den [[Betreuerausweis]] erhält. In diesem Gespräch soll der Betreuer über seine Aufgaben informiert werden ({{Zitat de §|69b|fgg}} FGG). Der Betreuer darf grundsätzlich dem [[Beratung|Rechtsrat]] des Vormundschaftsgerichtes vertrauen.
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Das Vormundschaftsgericht hatte eine [[Beratung]]spflicht gegenüber dem Betreuer. Auch war zu Beginn der Betreuung ein [[Verpflichtungsgespräch|Einführungsgespräch]] zwischen dem [[Rechtspfleger]] des Vormundschaftsgerichtes und dem Betreuer vorgesehen, in dem er den [[Betreuerausweis]] erhielt. In diesem Gespräch sollte der Betreuer über seine Aufgaben informiert werden ({{Zitat de §|69b|fgg}} FGG). Der Betreuer durfte grundsätzlich dem [[Beratung|Rechtsrat]] des Vormundschaftsgerichtes vertrauen.
 
 
Sollten dem Gericht [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] des Betreuers bekannt werden, kann das Gericht Gebote erteilen oder Verbote aussprechen. Diese können auch mit Zwangsgeld durchgesetzt werden (§ 1837 Abs, 3 BGB).
 
  
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Waren dem Gericht [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] des Betreuers bekannt geworden, konnte das Gericht Gebote erteilen oder Verbote aussprechen. Diese konnten auch mit Zwangsgeld durchgesetzt werden.
  
 
== Pflichten des Betreuers ==
 
== Pflichten des Betreuers ==
  
=== Der Betreuer ist dem Vormundschaftsgericht zur Auskunft verpflichtet ===
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=== Der Betreuer war dem Vormundschaftsgericht zur Auskunft verpflichtet ===
  
Rechtsgrundlagen: § {{Zitat de §|1837|bgb}} ff. BGB
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Rechtsgrundlagen: Bürgerliches Gesetzbuch, alte Fassung § 1837
  
Die [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] des [[Vormundschaftsgericht]]es erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne [[Aufgabenkreis]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt (§ 1837 Abs. 2 BGB). So hat das Vormundschaftsgericht die Möglichkeit, jederzeit vom Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung zu verlangen ( {{Zitat de §|1839|bgb}} BGB). Solche Auskunft kann schriftlich oder persönlich verlangt werden. Zuständig beim Gericht ist hierfür der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] kann ein [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]] verhängt werden (§ 1837 Abs. 3 BGB).
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Die [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] des [[Vormundschaftsgericht]]es erstreckte sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie war nicht auf einzelne [[Aufgabenkreis]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt. So hatte das Vormundschaftsgericht die Möglichkeit, jederzeit vom Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung zu verlangen. Solche Auskunft konnte schriftlich oder persönlich verlangt werden. Zuständig beim Gericht war hierfür der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] konnte ein [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]] verhängt werden.
  
===Der Betreuer hat regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten===
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===Der Betreuer hatte regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten===
  
Neben einer individuellen Auskunft hat der Betreuer jedoch einmal jährlich auch unaufgefordert über die Führung der Betreuung gegenüber dem Gericht zu [[Jahresbericht|berichten]] ({{Zitat de §|1840|bgb}} BGB). Hierzu können auch vom Gericht zur Verfügung gestellte [[Formulare]] verwendet werden. Neben dem Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten ist auch über die Vermögensverwaltung [[Rechnungslegung|Rechnung zu legen]], soweit der Betreuer auch den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] innehat. D.h., dass eine Aufstellung aller Kontobewegungen mit entsprechenden Belegen eingereicht werden muss. In diesem Fall ist auch zu Beginn der Betreuung ein [[Vermögensverzeichnis]] zu erstellen ( {{Zitat de §|1802|bgb}} BGB).
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Neben einer individuellen Auskunft hatte der Betreuer einmal jährlich auch unaufgefordert über die Führung der Betreuung gegenüber dem Gericht zu [[Jahresbericht|berichten]]. Hierzu konnten auch vom Gericht zur Verfügung gestellte [[Formulare]] verwendet werden. Neben dem Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten war auch über die Vermögensverwaltung [[Rechnungslegung|Rechnung zu legen]], soweit der Betreuer auch den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] innehatte. D.h., dass eine Aufstellung aller Kontobewegungen mit entsprechenden Belegen eingereicht werden musste. In diesem Fall war auch zu Beginn der Betreuung ein [[Vermögensverzeichnis]] zu erstellen.
  
===Vor vielen Entscheidungen muss eine Genehmigung eingeholt werden===
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===Vor vielen Entscheidungen musste eine Genehmigung eingeholt werden===
  
Eine Reihe besonders wichtiger Entscheidungen des Betreuers muss vom [[Vormundschaftsgericht]] genehmigt werden. Solche [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] sind grundsätzlich vor der beabsichtigten Rechtshandlung erforderlich ({{Zitat de §|1829|bgb}} BGB). Auch wenn der Betreuer für eine Angelegenheit eine gerichtliche Genehmigung hat, bleibt er für diese Frage selbst [[Betreuerhaftung|verantwortlich]], eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gestattet eine Handlung lediglich. Die vermögensrechtlichen Genehmigungspflichten gelten auch für [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormünder]] Minderjähriger und [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pfleger]].
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Eine Reihe besonders wichtiger Entscheidungen des Betreuers musste vom [[Vormundschaftsgericht]] genehmigt werden. Solche [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] waren grundsätzlich vor der beabsichtigten Rechtshandlung erforderlich. Auch wenn der Betreuer für eine Angelegenheit eine gerichtliche Genehmigung hatte, blieb er für diese Frage selbst [[Betreuerhaftung|verantwortlich]], eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gestattete eine Handlung lediglich. Die vermögensrechtlichen Genehmigungspflichten galten auch für [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormünder]] Minderjähriger und [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pfleger]].
  
 
== Siehe auch ==
 
== Siehe auch ==

Aktuelle Version vom 26. Februar 2025, 16:42 Uhr

Justiz.jpg
Gerichtsgebaeude.jpg

Siehe für neue Verfahren unter Betreuungsgericht.

Allgemeines

Das Vormundschaftsgericht war bis 31.8.2009 zuständig für die rechtliche Betreuung von Volljährigen, eine Unterbringung nach dem jeweiligen Landesgesetz über die Unterbringung von psychisch Kranken (PsychKG), für Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige und für Adoptionsverfahren. Zum 1.9.2009 wurde das Vormundschaftsgericht in Betreuungsgericht umbenannt. Für die Angelegenheiten Minderjähriger ist das Familiengericht zuständig.

Das Vormundschaftsgericht war in Deutschland Teil eines Amtsgerichts, es entschieden Richter (als Einzelrichter) oder Rechtspfleger. Das RpflG regelt weiterhin, für welche Angelegenheiten der Richter und für welche der Rechtspfleger zuständig ist.

Aufgaben

Das Vormundschaftsgericht entschied über die Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes sowie über die Auswahl und Bestellung des Betreuers. Während einer Betreuung waren zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht zu genehmigen. Das Gericht beriet und beaufsichtigte den Betreuer.

Württembergisches Rechtsgebiet

Besonderheit im württembergischen Teil von Baden-Württemberg: die Funktion des Vormundschaftsgerichtes übernahm der zuständige Bezirksnotar nach Maßgabe von § 37 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit.

Am 01.01.2018 ist die Justizstrukturreform in Baden-Württemberg in Kraft getreten, mit der Folge der Auflösung der alten württembergischen Gerichtsordnung. Diese württembergische Gerichtsordnung hatte sich von der badischen einst aus historischen Gründen unterschieden. Der traditionsreiche Gliedstaat Baden mit seiner alten Hauptstadt Karlsruhe hatte nach einer Volksabstimmung zusammen mit den ehemals protestantischen Gliedstaaten Württemberg-Hohenzollern und Württemberg-Baden eine neue gemeinsame Landesverfassung bekommen. Landeshauptstadt wurde Stuttgart. Karlsruhe wurde Sitz des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs. Die neue Landesverfassung für Baden-Württemberg trat am 19.11.1953 in Kraft. Das besondere Süddeutsche Notariat war lange durch den Art. 138 GG gegen übereilte Rechtsreformen geschützt. Nun haben seit 2018 alle 16 deutschen Bundesländer die gleichen Gerichtsstrukturen gemäß den Art. 92 bis 104 GG.

Umbenennung ab 1.9.2009

Das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) enthielt eine vollständige Neukodifizierung und hatte als neues Stammgesetz das bisherige FGG und das Buch 6 der ZPO zum 01.09.2009 abgelöst. Hierin enthalten war auch eine Neuzuweisung der gerichtlichen Zuständigkeiten. Die Zuständigkeiten für Angelegenheiten Minderjähriger sind seither beim Familiengericht konzentriert, die Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten verblieben beim Vormundschaftsgericht, das seither aber Betreuungsgericht genannt wird.

Auch der eingetragene Verein Vormundschaftsgerichtstag e.V. benannte sich am 05.11.2010 zum Betreuungsgerichtstag e.V. um. Der juristische Fachverband hat seine Bundesgeschäftsstelle und seinen Vereinssitz in Bochum in Nordrhein-Westfalen.

Pflichten des Gerichtes

Das Vormundschaftsgericht hatte eine Beratungspflicht gegenüber dem Betreuer. Auch war zu Beginn der Betreuung ein Einführungsgespräch zwischen dem Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichtes und dem Betreuer vorgesehen, in dem er den Betreuerausweis erhielt. In diesem Gespräch sollte der Betreuer über seine Aufgaben informiert werden (§ 69b FGG). Der Betreuer durfte grundsätzlich dem Rechtsrat des Vormundschaftsgerichtes vertrauen.

Waren dem Gericht Pflichtwidrigkeiten des Betreuers bekannt geworden, konnte das Gericht Gebote erteilen oder Verbote aussprechen. Diese konnten auch mit Zwangsgeld durchgesetzt werden.

Pflichten des Betreuers

Der Betreuer war dem Vormundschaftsgericht zur Auskunft verpflichtet

Rechtsgrundlagen: Bürgerliches Gesetzbuch, alte Fassung § 1837

Die Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes erstreckte sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie war nicht auf einzelne Aufgabenkreise, wie den der Vermögenssorge beschränkt. So hatte das Vormundschaftsgericht die Möglichkeit, jederzeit vom Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung zu verlangen. Solche Auskunft konnte schriftlich oder persönlich verlangt werden. Zuständig beim Gericht war hierfür der Rechtspfleger. Bei Pflichtverletzungen konnte ein Zwangsgeld verhängt werden.

Der Betreuer hatte regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten

Neben einer individuellen Auskunft hatte der Betreuer einmal jährlich auch unaufgefordert über die Führung der Betreuung gegenüber dem Gericht zu berichten. Hierzu konnten auch vom Gericht zur Verfügung gestellte Formulare verwendet werden. Neben dem Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten war auch über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, soweit der Betreuer auch den Aufgabenkreis Vermögenssorge innehatte. D.h., dass eine Aufstellung aller Kontobewegungen mit entsprechenden Belegen eingereicht werden musste. In diesem Fall war auch zu Beginn der Betreuung ein Vermögensverzeichnis zu erstellen.

Vor vielen Entscheidungen musste eine Genehmigung eingeholt werden

Eine Reihe besonders wichtiger Entscheidungen des Betreuers musste vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Solche Genehmigungen waren grundsätzlich vor der beabsichtigten Rechtshandlung erforderlich. Auch wenn der Betreuer für eine Angelegenheit eine gerichtliche Genehmigung hatte, blieb er für diese Frage selbst verantwortlich, eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gestattete eine Handlung lediglich. Die vermögensrechtlichen Genehmigungspflichten galten auch für Vormünder Minderjähriger und Pfleger.

Siehe auch

Betreuungsgesetz, Betreuungsverfahren, Betreuerbestellung, Unterbringungsverfahren, Genehmigungspflichten, Beaufsichtigung, Rechtsprechung

Literatur

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

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Weitere Bücher


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