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- Der/die StelleninhaberIn soll entweder aufgrund seiner/ihrer Studienschwerpunkte oder seines/ihres bisherigen Engagements in diesem oder einem ähnlichen Hilfebereich qualifiziert sein und/oder Erfahrung im Umgang mit diesem Klientel und in der Gestaltung und Durchführung sach- und personengerechter Hilfeleistung haben.
 
- Der/die StelleninhaberIn soll entweder aufgrund seiner/ihrer Studienschwerpunkte oder seines/ihres bisherigen Engagements in diesem oder einem ähnlichen Hilfebereich qualifiziert sein und/oder Erfahrung im Umgang mit diesem Klientel und in der Gestaltung und Durchführung sach- und personengerechter Hilfeleistung haben.
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Mit Schreiben vom 13.06.1993 forderte die Klägerin den beklagten Verein erfolglos auf, ihr das Gehalt der Vergütungsgruppe III BAT-KF zu zahlen.
 
Mit Schreiben vom 13.06.1993 forderte die Klägerin den beklagten Verein erfolglos auf, ihr das Gehalt der Vergütungsgruppe III BAT-KF zu zahlen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit sei besonders schwierig und bedeutend im Sinne des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF (AVGP BAT-KF), Berufsgruppe 2. 30 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Sozialdienst, Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 6. Die Betreuung der Klienten (ca. 83, 5 % der Arbeitszeit) bilde einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Ihre Tätigkeit hebe sich durch besondere Schwierigkeit aus der nur schwierigen Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 insofern heraus, dass sie mit einem breiten Spektrum von Problemfällen konfrontiert sei. Hingegen liege eine schwierige Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 3 schon dann vor, wenn der Sozialarbeiter mit einer einzelnen Problemgruppe, z. B. Suchtmittelabhängige, HIV-Infizierte oder an AIDS erkrankte Personen, Heimbewohner oder Strafgefangene, befasst sei. Die gesteigerte Bedeutung ergebe sich daraus, dass sie die Lebensführung der Betroffenen entscheidend beeinflusse. Auch die vierjährige Bewährungszeit habe sie erfolgreich abgeleistet, weshalb ihr die Vergütung der Vergütungsgruppe III BAT-KF zustehe.
 
Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit sei besonders schwierig und bedeutend im Sinne des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF (AVGP BAT-KF), Berufsgruppe 2. 30 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Sozialdienst, Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 6. Die Betreuung der Klienten (ca. 83, 5 % der Arbeitszeit) bilde einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Ihre Tätigkeit hebe sich durch besondere Schwierigkeit aus der nur schwierigen Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 insofern heraus, dass sie mit einem breiten Spektrum von Problemfällen konfrontiert sei. Hingegen liege eine schwierige Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 3 schon dann vor, wenn der Sozialarbeiter mit einer einzelnen Problemgruppe, z. B. Suchtmittelabhängige, HIV-Infizierte oder an AIDS erkrankte Personen, Heimbewohner oder Strafgefangene, befasst sei. Die gesteigerte Bedeutung ergebe sich daraus, dass sie die Lebensführung der Betroffenen entscheidend beeinflusse. Auch die vierjährige Bewährungszeit habe sie erfolgreich abgeleistet, weshalb ihr die Vergütung der Vergütungsgruppe III BAT-KF zustehe.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Klägerin von dem beklagten Verein mit Wirkung vom 01.01.1993 nach der Vergütungsgruppe III BAT-KF zu entlohnen ist.
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festzustellen, dass die Klägerin von dem beklagten Verein mit Wirkung vom 01.01.1993 nach der Vergütungsgruppe III BAT-KF zu entlohnen ist.
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Der beklagte Verein hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der beklagte Verein hat beantragt, die Klage abzuweisen.
    
Er hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin hebe sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraus. Sie erfülle lediglich die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 BAT-KF. Nur aus Gründen des Bestandsschutzes werde ihr weiterhin Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-KF gezahlt. Bei der Auslegung der Begriffe "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" seien darüber hinaus die Besonderheiten des BAT-KF zu beachten. Wie sich aus der Anmerkung zu dieser Vergütungsgruppe ergebe, könne nur Leitungstätigkeit dieses Merkmal erfüllen.
 
Er hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin hebe sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraus. Sie erfülle lediglich die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 BAT-KF. Nur aus Gründen des Bestandsschutzes werde ihr weiterhin Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-KF gezahlt. Bei der Auslegung der Begriffe "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" seien darüber hinaus die Besonderheiten des BAT-KF zu beachten. Wie sich aus der Anmerkung zu dieser Vergütungsgruppe ergebe, könne nur Leitungstätigkeit dieses Merkmal erfüllen.
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7. Mitarbeiter der Fallgruppe 6 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe III
 
7. Mitarbeiter der Fallgruppe 6 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe III
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Anmerkungen:
 
Anmerkungen:
    
1. a) Sozialarbeiter und Sozialpädagogen im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind solche mit staatlicher Anerkennung. Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium an einer Fachhochschule graduierten Sozialarbeiter und Sozialpädagogen gleich. Ferner stehen ihnen die (früheren) Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleich.
 
1. a) Sozialarbeiter und Sozialpädagogen im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind solche mit staatlicher Anerkennung. Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium an einer Fachhochschule graduierten Sozialarbeiter und Sozialpädagogen gleich. Ferner stehen ihnen die (früheren) Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleich.
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3. Schwierige Tätigkeiten sind zum Beispiel die
 
3. Schwierige Tätigkeiten sind zum Beispiel die
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e) Koordinierung von Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der Verg.-Gr. V b.
 
e) Koordinierung von Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der Verg.-Gr. V b.
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5. Eine Heraushebung aus der Fallgruppe 3 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ist zum Beispiel gegeben bei der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen, denen
 
5. Eine Heraushebung aus der Fallgruppe 3 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ist zum Beispiel gegeben bei der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen, denen
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b) als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit entsprechender Tätigkeit mindestens sechs Mitarbeiter in Tätigkeiten mindestens der Verg.-Gr. VI b im Sozial- und Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
 
b) als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit entsprechender Tätigkeit mindestens sechs Mitarbeiter in Tätigkeiten mindestens der Verg.-Gr. VI b im Sozial- und Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
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Die hier maßgeblichen Eingruppierungsvorschriften blieben bei den späteren Neufassungen der Berufsgruppe 2.30 inhaltlich unverändert.
 
Die hier maßgeblichen Eingruppierungsvorschriften blieben bei den späteren Neufassungen der Berufsgruppe 2.30 inhaltlich unverändert.
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Das Merkmal "besondere Schwierigkeit" ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise gegenüber der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die fachliche Qualifikation des Angestellten (z.B. Urteil vom 20.03.1991 - 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss.
 
Das Merkmal "besondere Schwierigkeit" ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise gegenüber der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die fachliche Qualifikation des Angestellten (z.B. Urteil vom 20.03.1991 - 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss.
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Zur Auslegung des Merkmals "besondere Schwierigkeit " ist des weiteren die Anm. 3 zur Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 heranzuziehen. In dieser Anmerkung sind die Tätigkeiten aufgeführt, die grundsätzlich als (nur) schwierige Tätigkeiten angesehen werden und daher der Vergütungsgruppe IV b zugeordnet sind. Übersteigt eine Tätigkeit den dort festgelegten Wertigkeitsrahmen nicht, handelt es sich zwar um eine schwierige, nicht jedoch um eine besonders schwierige Tätigkeit. Besonders schwierig ist eine Tätigkeit erst dann, wenn sie ein umfangreicheres oder tiefergehendes Wissen und Können verlangt als die in der Anmerkung genannten Beispiele. Der Unterschied in den fachlichen Anforderungen muss beträchtlich, d.h. nicht nur geringfügig, sein.
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Zur Auslegung des Merkmals "besondere Schwierigkeit" ist des weiteren die Anm. 3 zur Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 heranzuziehen. In dieser Anmerkung sind die Tätigkeiten aufgeführt, die grundsätzlich als (nur) schwierige Tätigkeiten angesehen werden und daher der Vergütungsgruppe IV b zugeordnet sind. Übersteigt eine Tätigkeit den dort festgelegten Wertigkeitsrahmen nicht, handelt es sich zwar um eine schwierige, nicht jedoch um eine besonders schwierige Tätigkeit. Besonders schwierig ist eine Tätigkeit erst dann, wenn sie ein umfangreicheres oder tiefergehendes Wissen und Können verlangt als die in der Anmerkung genannten Beispiele. Der Unterschied in den fachlichen Anforderungen muss beträchtlich, d.h. nicht nur geringfügig, sein.
    
Diejenigen Tatsachen, die den rechtlichen Schluss auf das Vorliegen des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zulassen, hat der Kläger darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen (z. B. Senatsurteil vom 20.10.1993 - 4 AZR 47/93 - AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu B II 3 b der Gründe). Der Sachvortrag muss erkennen lassen, dass die auszuübenden Tätigkeiten den tariflichen Rechtsbegriff erfüllen. Beruft sich der Kläger auf. ein Heraushebungsmerkmal, so hat er nicht nur seine eigene Tätigkeit im einzelnen darzustellen. Vielmehr muss er Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (Senatsurteil vom 20.10.1993 - 4 AZR 47/93 - AP, aaO). Der Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit im Vergleich zur Grundtätigkeit heraushebt. Bezogen auf das Merkmal "besondere Schwierigkeit " heißt das: Aus dem Vorbringen des Klägers muss sich ergeben, inwiefern seine Aufgaben im Vergleich zu den nur schwierigen Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3, insbesondere den in der Anm. 3 genannten Beispielen, ein deutlich gesteigertes fachliches Wissen und Können erfordern. Dies lässt sich den klägerischen Darlegungen jedoch nicht entnehmen.
 
Diejenigen Tatsachen, die den rechtlichen Schluss auf das Vorliegen des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zulassen, hat der Kläger darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen (z. B. Senatsurteil vom 20.10.1993 - 4 AZR 47/93 - AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu B II 3 b der Gründe). Der Sachvortrag muss erkennen lassen, dass die auszuübenden Tätigkeiten den tariflichen Rechtsbegriff erfüllen. Beruft sich der Kläger auf. ein Heraushebungsmerkmal, so hat er nicht nur seine eigene Tätigkeit im einzelnen darzustellen. Vielmehr muss er Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (Senatsurteil vom 20.10.1993 - 4 AZR 47/93 - AP, aaO). Der Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit im Vergleich zur Grundtätigkeit heraushebt. Bezogen auf das Merkmal "besondere Schwierigkeit " heißt das: Aus dem Vorbringen des Klägers muss sich ergeben, inwiefern seine Aufgaben im Vergleich zu den nur schwierigen Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3, insbesondere den in der Anm. 3 genannten Beispielen, ein deutlich gesteigertes fachliches Wissen und Können erfordern. Dies lässt sich den klägerischen Darlegungen jedoch nicht entnehmen.
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Die Betreuungstätigkeit der Klägerin ist vom Schwierigkeitsgrad her mit der begleitenden Fürsorge für Heimbewohner bzw. der nachgehenden Fürsorge für ehemalige Heimbewohner (Anm. 3 Buchstabe c) vergleichbar. Der in einem Heim fürsorgerisch tätige Sozialarbeiter hat regelmäßig eine Vielzahl unterschiedlicher Probleme der einzelnen Heimbewohner zu bewältigen, wie zum Beispiel Bindungslosigkeit, hohes Aggressionspotential, Drogenkonsum, Erkrankungen usw. Hierfür benötigt er ein im Vergleich zur Normaltätigkeit gesteigertes Wissen und Können. Er muss in der Lage sein, auf die unterschiedlichen Probleme der einzelnen Betroffenen einzugehen. Hierzu gehört auch der Umgang mit Menschen, in deren Person verschiedene Problemlagen zusammentreffen, was die Lösung der Probleme dementsprechend erschwert. Des weiteren muss sich der Sozialarbeiter in einem Heim um die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Klienten kümmern. So unterstützt er den Heimbewohner beispielsweise bei der Geltendmachung von Rentenansprüchen, der Wohnungssuche, der Suche nach einem Arbeitsplatz, bei Arztbesuchen, der Schuldenregulierung usw. Dementsprechend hat der Senat beispielsweise entschieden, dass Sozialarbeiter in einem Heim für Nichtsesshafte regelmäßig in Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert sind (Senatsurteil vom 01.03.1995 - 4 AZR 8/94 - AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Auch Sozialarbeiter, die im Bereich "Sozialpädagogisch Betreutes Wohnen" für Jugendliche und junge Erwachsene sorgen, erfüllen in der Regel nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppen 15, 16 BAT/VKA (Senatsurteil vom 14.06.1995 - 4 AZR 271/94 - AP Nr. 17 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).
 
Die Betreuungstätigkeit der Klägerin ist vom Schwierigkeitsgrad her mit der begleitenden Fürsorge für Heimbewohner bzw. der nachgehenden Fürsorge für ehemalige Heimbewohner (Anm. 3 Buchstabe c) vergleichbar. Der in einem Heim fürsorgerisch tätige Sozialarbeiter hat regelmäßig eine Vielzahl unterschiedlicher Probleme der einzelnen Heimbewohner zu bewältigen, wie zum Beispiel Bindungslosigkeit, hohes Aggressionspotential, Drogenkonsum, Erkrankungen usw. Hierfür benötigt er ein im Vergleich zur Normaltätigkeit gesteigertes Wissen und Können. Er muss in der Lage sein, auf die unterschiedlichen Probleme der einzelnen Betroffenen einzugehen. Hierzu gehört auch der Umgang mit Menschen, in deren Person verschiedene Problemlagen zusammentreffen, was die Lösung der Probleme dementsprechend erschwert. Des weiteren muss sich der Sozialarbeiter in einem Heim um die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Klienten kümmern. So unterstützt er den Heimbewohner beispielsweise bei der Geltendmachung von Rentenansprüchen, der Wohnungssuche, der Suche nach einem Arbeitsplatz, bei Arztbesuchen, der Schuldenregulierung usw. Dementsprechend hat der Senat beispielsweise entschieden, dass Sozialarbeiter in einem Heim für Nichtsesshafte regelmäßig in Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert sind (Senatsurteil vom 01.03.1995 - 4 AZR 8/94 - AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Auch Sozialarbeiter, die im Bereich "Sozialpädagogisch Betreutes Wohnen" für Jugendliche und junge Erwachsene sorgen, erfüllen in der Regel nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppen 15, 16 BAT/VKA (Senatsurteil vom 14.06.1995 - 4 AZR 271/94 - AP Nr. 17 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).
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Die Tätigkeiten der Klägerin als Vereinsbetreuerin erfordern demgegenüber kein beträchtlich gesteigertes fachliches Wissen und Können. Ebenso wie der Sozialarbeiter in einem Heim hat sie den Betreuten im Rahmen des ihr übertragenen Aufgabenkreises in allen persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Dazu gehört u. a. die Hilfe bei der Wohnungs- oder Heimplatzsuche, die Vermittlung von Arbeits- oder Lehrstellen, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozial-, Versicherungs- und Versorgungsleistungen. Der [[Vereinsbetreuer]] unterscheidet sich nur insofern von dem Sozialarbeiter in einem Heim als er dem Betroffenen nicht nur hilft, sondern ihn in dem übertragenen [[Aufgabenkreis]] gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 1902 BGB). E
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Die Tätigkeiten der Klägerin als Vereinsbetreuerin erfordern demgegenüber kein beträchtlich gesteigertes fachliches Wissen und Können. Ebenso wie der Sozialarbeiter in einem Heim hat sie den Betreuten im Rahmen des ihr übertragenen Aufgabenkreises in allen persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Dazu gehört u. a. die Hilfe bei der Wohnungs- oder Heimplatzsuche, die Vermittlung von Arbeits- oder Lehrstellen, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozial-, Versicherungs- und Versorgungsleistungen. Der [[Vereinsbetreuer]] unterscheidet sich nur insofern von dem Sozialarbeiter in einem Heim als er dem Betroffenen nicht nur hilft, sondern ihn in dem übertragenen [[Aufgabenkreis]] gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 1902 BGB).  
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ntscheidungsbefugnisse hat der Betreuer ggf. auch bei der Untersuchung des Gesundheitszustandes, einer [[Heilbehandlung]] oder einem ärztlichen Eingriff (§ 1904 BGB), der [[Sterilisation]] (§ 1905 BGB), der [[Unterbringung]] (§ 1906 BGB) und der Aufgabe einer Mietwohnung (§ 1907 BGB). Für derartige Maßnahmen benötigt der Betreuer jedoch grundsätzlich eine vormundschaftsgerichtliche [[Genehmigunghspflichten|Genehmigung]].  
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Entscheidungsbefugnisse hat der Betreuer ggf. auch bei der Untersuchung des Gesundheitszustandes, einer [[Heilbehandlung]] oder einem ärztlichen Eingriff (§ 1904 BGB), der [[Sterilisation]] (§ 1905 BGB), der [[Unterbringung]] (§ 1906 BGB) und der Aufgabe einer Mietwohnung (§ 1907 BGB). Für derartige Maßnahmen benötigt der Betreuer jedoch grundsätzlich eine vormundschaftsgerichtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]].  
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Das gilt auch für eine Reihe von Rechtsgeschäften im Rahmen der [[Vermögenssorge]]. Die im Vergleich zu einem Sozialarbeiter im Heim erweiterten Entscheidungsbefugnisse erfordern nicht wesentlich mehr Fachkenntnisse und Fähigkeiten. Zwar benötigt der Betreuer gründlichere Kenntnisse des Betreuungsrechts und der damit zusammenhängenden Nebengebiete. Dies ist jedoch allein durch die unterschiedlichen Schwerpunkte der Tätigkeiten bedingt. Die Sozialarbeit in einem Heim erfordert aufgrund des täglichen Umgangs mit den Klienten umfangreichere therapeutische Kenntnisse. I
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Das gilt auch für eine Reihe von Rechtsgeschäften im Rahmen der [[Vermögenssorge]]. Die im Vergleich zu einem Sozialarbeiter im Heim erweiterten Entscheidungsbefugnisse erfordern nicht wesentlich mehr Fachkenntnisse und Fähigkeiten. Zwar benötigt der Betreuer gründlichere Kenntnisse des Betreuungsrechts und der damit zusammenhängenden Nebengebiete. Dies ist jedoch allein durch die unterschiedlichen Schwerpunkte der Tätigkeiten bedingt. Die Sozialarbeit in einem Heim erfordert aufgrund des täglichen Umgangs mit den Klienten umfangreichere therapeutische Kenntnisse.  
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m Vergleich zu dem Sozialarbeiter in einem Heim verschieben sich die von einem Betreuer abgeforderten Kenntnisse lediglich. Eine Steigerung der Breite und Tiefe nach lässt sich - insgesamt gesehen - nicht erkennen. Der Sozialarbeiter im Heim muss ebenso wie der Betreuer wissen, welche Maßnahmen bei der Besorgung der persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zum Wohl der Klienten geboten sind. Während jedoch der Sozialarbeiter im Heim den Klienten hierzu veranlassen muss, kann der Betreuer im Gegensatz dazu solche Entscheidungen ganz oder teilweise selbst treffen. Dies allein allerdings vermag eine höhere Eingruppierung nicht zu rechtfertigen.
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Im Vergleich zu dem Sozialarbeiter in einem Heim verschieben sich die von einem Betreuer abgeforderten Kenntnisse lediglich. Eine Steigerung der Breite und Tiefe nach lässt sich - insgesamt gesehen - nicht erkennen. Der Sozialarbeiter im Heim muss ebenso wie der Betreuer wissen, welche Maßnahmen bei der Besorgung der persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zum Wohl der Klienten geboten sind. Während jedoch der Sozialarbeiter im Heim den Klienten hierzu veranlassen muss, kann der Betreuer im Gegensatz dazu solche Entscheidungen ganz oder teilweise selbst treffen. Dies allein allerdings vermag eine höhere Eingruppierung nicht zu rechtfertigen.
    
Die Revision führt weiter aus, die Anm. 3 zur Fallgruppe 3 setze voraus, dass es sich um Menschen handele, die tatsächlich in einer Situation seien, in der ein erheblich höheres und qualitativ besseres Maß an Anforderungen an den Sozialarbeiter gestellt werde. Es handele sich aber nicht um eine Betreuung, sondern um Beratung und begleitende Fürsorge. Das Bundesarbeitsgericht unterscheide nicht zwischen Beratung, Fürsorge, insbesondere begleitende Fürsorge und Betreuung und setze den Begriff Sozialarbeiter offensichtlich mit dem Begriff Sozialbetreuer gleich und Sozialarbeit mit dem Begriff der [[Sozialhilfe]] immer ausgehend von der inhaltsleeren Generaldefinition der Blätter zur Berufskunde, auf die sich das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich berufe. Dabei übersieht die Revision, dass es jedenfalls bei der begleitenden Fürsorge für Heimbewohner und bei der begleitenden Fürsorge für Strafgefangene nicht um unverbindliche Beratung, sondern um Fürsorge für in der Regel nicht freiwillig im Heim befindliche Personen und um Fürsorge für Strafgefangene geht, also letztlich um Betreuung. Nichts anderes tut der Sache nach der Vereinsbetreuer/die Vereinsbetreuerin im Sinne des § 1897 Abs. 2 BGB: Sie haben auf der einen Seite zwar mehr Befugnisse, auf der anderen Seite reduziert sich die Betreuung auf die gesetzlichen Vorgaben.
 
Die Revision führt weiter aus, die Anm. 3 zur Fallgruppe 3 setze voraus, dass es sich um Menschen handele, die tatsächlich in einer Situation seien, in der ein erheblich höheres und qualitativ besseres Maß an Anforderungen an den Sozialarbeiter gestellt werde. Es handele sich aber nicht um eine Betreuung, sondern um Beratung und begleitende Fürsorge. Das Bundesarbeitsgericht unterscheide nicht zwischen Beratung, Fürsorge, insbesondere begleitende Fürsorge und Betreuung und setze den Begriff Sozialarbeiter offensichtlich mit dem Begriff Sozialbetreuer gleich und Sozialarbeit mit dem Begriff der [[Sozialhilfe]] immer ausgehend von der inhaltsleeren Generaldefinition der Blätter zur Berufskunde, auf die sich das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich berufe. Dabei übersieht die Revision, dass es jedenfalls bei der begleitenden Fürsorge für Heimbewohner und bei der begleitenden Fürsorge für Strafgefangene nicht um unverbindliche Beratung, sondern um Fürsorge für in der Regel nicht freiwillig im Heim befindliche Personen und um Fürsorge für Strafgefangene geht, also letztlich um Betreuung. Nichts anderes tut der Sache nach der Vereinsbetreuer/die Vereinsbetreuerin im Sinne des § 1897 Abs. 2 BGB: Sie haben auf der einen Seite zwar mehr Befugnisse, auf der anderen Seite reduziert sich die Betreuung auf die gesetzlichen Vorgaben.
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Es gehe um den HIV-Infizierten oder Aids-Kranken, der infolge seiner Erkrankung eine so starke seelische Behinderung entwickelt habe, dass er nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten zu regeln, und deshalb in Gefahr stehe, schon an den Grunderfordernissen des Lebens zugrundezugehen, bevor ihn seine Krankheit zugrundegehen lasse. Ferner gehe es um Heimbewohner oder ehemalige Heimbewohner, deren körperliche oder geistige Kräfte so nachgelassen hätten, dass sie sich zu einer körperlich und geistig so schweren Behinderung entwickelt hätten, dass dieser Personenkreis nicht mehr in der Lage sei, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln. Schließlich handele es sich um Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene, die aufgrund des Strafvollzuges psychisch so schwer erkrankt seien oder eine solche geistige oder seelische Fehlhaltung entwickelt hätten, dass sie am Vollzug oder an den Folgen des Vollzuges kaputtgingen, ohne in die Lage versetzt zu werden, die Grunderfordernisse ihres Lebens noch erfüllen zu können. Die Klägerin arbeite somit mit allen Fällen der Fallgruppe 3, wobei die Fälle nur deshalb nicht mehr in die Fallgruppe 3 fielen, weil sie sich zu solchen existentiellen menschlichen Notlagen entwickelt hätten, dass eine Eigenversorgung und eine eigene Lebensbewältigung dieses Personenkreises nicht mehr gegeben sei. Damit sei der Personenkreis, den die Klägerin nicht zu beraten, sondern zu betreuen habe, noch längst nicht erschöpft. Neben den Adressaten der Fallgruppe 3 gebe es eine Fülle weiterer Fallgruppen und Einzelschicksale, in denen aus anderen Gründen als Drogen, Aids, Heimsituation oder Strafvollzug sich psychische Erkrankungen, geistige oder seelische Fehlhaltungen entwickelten.  
 
Es gehe um den HIV-Infizierten oder Aids-Kranken, der infolge seiner Erkrankung eine so starke seelische Behinderung entwickelt habe, dass er nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten zu regeln, und deshalb in Gefahr stehe, schon an den Grunderfordernissen des Lebens zugrundezugehen, bevor ihn seine Krankheit zugrundegehen lasse. Ferner gehe es um Heimbewohner oder ehemalige Heimbewohner, deren körperliche oder geistige Kräfte so nachgelassen hätten, dass sie sich zu einer körperlich und geistig so schweren Behinderung entwickelt hätten, dass dieser Personenkreis nicht mehr in der Lage sei, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln. Schließlich handele es sich um Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene, die aufgrund des Strafvollzuges psychisch so schwer erkrankt seien oder eine solche geistige oder seelische Fehlhaltung entwickelt hätten, dass sie am Vollzug oder an den Folgen des Vollzuges kaputtgingen, ohne in die Lage versetzt zu werden, die Grunderfordernisse ihres Lebens noch erfüllen zu können. Die Klägerin arbeite somit mit allen Fällen der Fallgruppe 3, wobei die Fälle nur deshalb nicht mehr in die Fallgruppe 3 fielen, weil sie sich zu solchen existentiellen menschlichen Notlagen entwickelt hätten, dass eine Eigenversorgung und eine eigene Lebensbewältigung dieses Personenkreises nicht mehr gegeben sei. Damit sei der Personenkreis, den die Klägerin nicht zu beraten, sondern zu betreuen habe, noch längst nicht erschöpft. Neben den Adressaten der Fallgruppe 3 gebe es eine Fülle weiterer Fallgruppen und Einzelschicksale, in denen aus anderen Gründen als Drogen, Aids, Heimsituation oder Strafvollzug sich psychische Erkrankungen, geistige oder seelische Fehlhaltungen entwickelten.  
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Auch für all diese Personengruppen sei die Klägerin zuständig. Sie müsse für jeden einzelnen die Ursachen seiner Behinderung oder psychischen Erkrankung ermitteln und angepasst auf den erkrankten oder behinderten Menschen die für diesen erforderlichen menschlichen und notwendigen Lösungen erarbeiten und konsequent durchsetzen. Das von der Klägerin geforderte Wissen sei äußerst vielschichtig und erfordere außergewöhnliches zusätzliches Erfahrungswissen. Die zu betreuenden Erwachsenen müssten in allen Lebensbereichen vertreten werden. Es müssten umfassende Entscheidungen getroffen werden. Der Betreuer müsse in allen Rechtsgebieten, die für die Besorgung der Angelegenheiten seiner Pflegebefohlenen in Betracht kämen, Kenntnisse aufweisen, die ihn die Lage versetzen, die Angelegenheiten der Anvertrauten so zu regeln, wie dies ihrem wohlverstandenen Interesse entspreche. Die Tätigkeit erfordere, solle sie sachgerecht und mit angemessenem Zeitaufwand durchgeführt werden, Fachwissen sowohl auf dem Gebiet der Vermögenssorge im weitesten Sinne, die die sonstige Besorgung der Vermögensangelegenheit mit umfasse, wie etwa die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen als auch Fragen der Aufenthaltsbestimmung und der allgemeinen Personensorge. Da Geisteskranke und Geistesschwache, Selbstmordgefährdete, Drogenabhängige, seelisch und geistig Behinderte den Regelfall der Klientel ausmachten, ergebe sich darüber hinaus die Notwendigkeit von Erfahrungswissen im Umgang mit solchen erkrankten und gefährdeten Personen, und zwar nicht zuletzt auch auf medizinischem Gebiet.
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Auch für all diese Personengruppen sei die Klägerin zuständig. Sie müsse für jeden einzelnen die Ursachen seiner Behinderung oder psychischen Erkrankung ermitteln und angepasst auf den erkrankten oder behinderten Menschen die für diesen erforderlichen menschlichen und notwendigen Lösungen erarbeiten und konsequent durchsetzen. Das von der Klägerin geforderte Wissen sei äußerst vielschichtig und erfordere außergewöhnliches zusätzliches Erfahrungswissen. Die zu betreuenden Erwachsenen müssten in allen Lebensbereichen vertreten werden. Es müssten umfassende Entscheidungen getroffen werden. Der Betreuer müsse in allen Rechtsgebieten, die für die Besorgung der Angelegenheiten seiner Pflegebefohlenen in Betracht kämen, Kenntnisse aufweisen, die ihn die Lage versetzen, die Angelegenheiten der Anvertrauten so zu regeln, wie dies ihrem wohlverstandenen Interesse entspreche. Die Tätigkeit erfordere, solle sie sachgerecht und mit angemessenem Zeitaufwand durchgeführt werden, Fachwissen sowohl auf dem Gebiet der [[Vermögenssorge]] im weitesten Sinne, die die sonstige Besorgung der Vermögensangelegenheit mit umfasse, wie etwa die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen als auch Fragen der Aufenthaltsbestimmung und der allgemeinen Personensorge. Da Geisteskranke und Geistesschwache, Selbstmordgefährdete, Drogenabhängige, seelisch und geistig Behinderte den Regelfall der Klientel ausmachten, ergebe sich darüber hinaus die Notwendigkeit von Erfahrungswissen im Umgang mit solchen erkrankten und gefährdeten Personen, und zwar nicht zuletzt auch auf medizinischem Gebiet.
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Es wird aber nicht dargelegt, inwiefern mehr Fachwissen erforderlich ist als bei Tätigkeiten im Sinne der Fallgruppe 3. Insbesondere fehlt der Vergleich, was gegenüber den in der Anm. 3 genannten, als schwierige Tätigkeiten angesehenen Aufgaben die besondere Schwierigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV a ausmachen soll. Der Hinweis darauf, die Tätigkeit der Klägerin erschöpfe sich weder in der rein fürsorgerischen Betreuung (was ist das?) noch in einer verwaltungstechnischen Abwicklung der Geschäfte, reicht nicht aus. Auch im Rahmen der in Anm. 3 genannten Tätigkeiten ist ein umfassendes Eingehen auf alle Belange sachlicher, emotionaler und krankheitsbedingter Art erforderlich, um die Aufgaben sachgerecht zu erledigen. Auch bei der begleitenden Fürsorge findet der Sache nach persönliche Betreuung im Sinne des BtG (zum Begriff, Bienwald, Betreuungsrecht, 1992, § 1897 BGB Rz 26 f f.; Anger, BtPrax, 1994, 131) statt und nicht nur anonyme Verwaltung. Damit kann die "besondere Schwierigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe IV a nicht belegt werden.
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Es wird aber nicht dargelegt, inwiefern mehr Fachwissen erforderlich ist als bei Tätigkeiten im Sinne der Fallgruppe 3. Insbesondere fehlt der Vergleich, was gegenüber den in der Anm. 3 genannten, als schwierige Tätigkeiten angesehenen Aufgaben die besondere Schwierigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV a ausmachen soll. Der Hinweis darauf, die Tätigkeit der Klägerin erschöpfe sich weder in der rein fürsorgerischen Betreuung (was ist das?) noch in einer verwaltungstechnischen Abwicklung der Geschäfte, reicht nicht aus. Auch im Rahmen der in Anm. 3 genannten Tätigkeiten ist ein umfassendes Eingehen auf alle Belange sachlicher, emotionaler und krankheitsbedingter Art erforderlich, um die Aufgaben sachgerecht zu erledigen. Auch bei der begleitenden Fürsorge findet der Sache nach persönliche Betreuung im Sinne des BtG (zum Begriff, Bienwald, Betreuungsrecht, 1992, § 1897 BGB Rz 26 f f.; Anger, BtPrax 1994, 131) statt und nicht nur anonyme Verwaltung. Damit kann die "besondere Schwierigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe IV a nicht belegt werden.
    
cc) Die Tätigkeit der Klägerin hebt sich auch nicht durch ihre Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 heraus.
 
cc) Die Tätigkeit der Klägerin hebt sich auch nicht durch ihre Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 heraus.