Wenn sich solidarische Menschen gegenseitig verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen, spricht man von einer Gesellschaft. Diese Gesellschaft kann durch die Gesetzgebung des Bürgerlichen Gesetzbuches ab § 706 BGB rechtsfähig werden. Nicht rechtsfähig im Rechtsverkehr in Deutschland bleibt dagegen die Gesellschaft ohne Vermögen gemäß § 740 BGB. Eine gesetzlich geregelte Rechtsfähigkeit besitzen die sogenannten juristischen Personen. Dazu gehören eingetragene Vereine (zum Beispiel [[Betreuungsverein]]e) und rechtsfähige Stiftungen (zum Beispiel als Träger von [[Altenheim]]en). | Wenn sich solidarische Menschen gegenseitig verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen, spricht man von einer Gesellschaft. Diese Gesellschaft kann durch die Gesetzgebung des Bürgerlichen Gesetzbuches ab § 706 BGB rechtsfähig werden. Nicht rechtsfähig im Rechtsverkehr in Deutschland bleibt dagegen die Gesellschaft ohne Vermögen gemäß § 740 BGB. Eine gesetzlich geregelte Rechtsfähigkeit besitzen die sogenannten juristischen Personen. Dazu gehören eingetragene Vereine (zum Beispiel [[Betreuungsverein]]e) und rechtsfähige Stiftungen (zum Beispiel als Träger von [[Altenheim]]en). |