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Das "Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens" wird in § 1828 Absatz 1 BGB gesetzlich angeregt. Demnach prüft der behandelnde Arzt, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Dann erörtern Arzt und Betreuer diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens und [[Unterstützte Entscheidungsfindung|unterstützen so die gemeinsame Entscheidung]].
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Das "Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens" wird in § 1828 Absatz 1 BGB gesetzlich angeregt. Demnach prüft der behandelnde Arzt, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Dann erörtern Arzt und Betreuer (mit Aufgabenbereich [[Gesundheitssorge]] diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens und [[Unterstützte Entscheidungsfindung|unterstützen so die gemeinsame Entscheidung]]. An die Stelle des Betreuers tritt der [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigte]] oder der [[Angehörigenvertretungsrecht|vertretungsberechtigte Ehegatte]] (§ 1358 BGB).
    
In geeigneten Fällen kann auch das [[Betreuungsgericht]] bzw. der [[Rechtspfleger]] den [[Anfangsbericht]] und das [[Vermögensverzeichnis]] in einem Erörterungsgespräch mit dem Betreuten und dem Betreuer besprechen.
 
In geeigneten Fällen kann auch das [[Betreuungsgericht]] bzw. der [[Rechtspfleger]] den [[Anfangsbericht]] und das [[Vermögensverzeichnis]] in einem Erörterungsgespräch mit dem Betreuten und dem Betreuer besprechen.