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Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Entsprechend § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll.
 
Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Entsprechend § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll.
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'''SG Lüneburg, Urt. v. 11.09.2024 - S 38 SO 73/20'''
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Das Medikamentenmanagement ist von der gesetzliche Betreuerin nicht im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabe „Gesundheitssorge“ mit zu erledigen. Hierbei geht es nicht um die Ausübung von Rechten, sondern um tatsächliche Handlungen im Alltag, für die es keiner rechtlichen Betreuung und auch keiner Person bedarf, die für die rechtliche Betreuung qualifiziert ist. Das Medikamentenmanagement (das Besorgen von Rezepten beim Arzt, das Abholen von Medikamenten in der Apotheke, das Verwahren von Medikamenten und die Bestandsprüfung) kann Aufgabe der kompensatorischen Assistenz für behinderte Menschen sein. Aufgaben im Vorfeld zur Medikamentengabe, also das Beschaffen von Medikamenten, deren Verwahren sowie die Bestandsprüfung, können solche der kompensatorischen Assistenz sein, wenn der oder die Betroffene nicht in der Lage ist, diese Aufgaben selbständig zu erledigen.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==