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Medizinprodukte, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und die dazu bestimmt sind, bei den krankenversicherten Menschen zuhause oder in der Versorgung durch Leistungserbringer im Gesundheitssystem Deutschlands die '''Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen''' zu unterstützen, gelten als digitale Gesundheitsanwendungen. Sie können vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das zentrale Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen werden. Dann können ihre Kosten im Einzelfall von den Kranken- oder Pflegekassen in Deutschland erstattet werden. § 33a SGB V ist die relativ [[neu]]e Rechtsgrundlage dafür.
 
Medizinprodukte, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und die dazu bestimmt sind, bei den krankenversicherten Menschen zuhause oder in der Versorgung durch Leistungserbringer im Gesundheitssystem Deutschlands die '''Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen''' zu unterstützen, gelten als digitale Gesundheitsanwendungen. Sie können vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das zentrale Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen werden. Dann können ihre Kosten im Einzelfall von den Kranken- oder Pflegekassen in Deutschland erstattet werden. § 33a SGB V ist die relativ [[neu]]e Rechtsgrundlage dafür.
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[[Heilbehandlung]]en an kranken oder behinderten Menschen erfolgen in Deutschland in der Regel gegen Bezahlung. Allerdings übernehmen meistens die Krankenkassen als Dritte die vertraglichen Pflichten der Patienten auf Gewährung der im [[Behandlungsvertrag]] vereinbarten Vergütung. So ist es dann auch bei den zugelassenen digitalen Gesundheitsanwendungen.
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Es handelt sich juristisch bei ihrer Anwendung durch Patienten eigentlich um Verbraucherverträge über digitale Produkte. Gemäß § 327 Abs. 6 Nr. 3 BGB sind die Vorschriften für Verträge über digitale Produkte bei Behandlungsverträgen nach § 630a BGB jedoch nicht anzuwenden. Vielmehr gelten zahlreiche Sondervorschriften zum Patientenschutz: [[Informationspflicht]]en, Aufklärungspflichten, Dokumentationspflichten gemäß den §§ 630c, 630e, 630f BGB.
    
==Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege==
 
==Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege==
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