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#Das Betreuungsgericht darf eine Genehmigung zu einer Erbausschlagungserklärung eines Betreuers nach § 1851 Nr. 1 BGB nicht mit der Begründung verweigern, die Ausschlagungsfrist sei bereits abgelaufen, sondern hat diese Frage dem Prozessgericht zu überlassen. Es gehört nicht zum Aufgabenbereich des Betreuungsgerichts, darüber zu befinden, ob die zur Ausschlagung bzw. Genehmigung vorgeschriebene gesetzliche Frist eingehalten worden ist.
 
#Das Betreuungsgericht darf eine Genehmigung zu einer Erbausschlagungserklärung eines Betreuers nach § 1851 Nr. 1 BGB nicht mit der Begründung verweigern, die Ausschlagungsfrist sei bereits abgelaufen, sondern hat diese Frage dem Prozessgericht zu überlassen. Es gehört nicht zum Aufgabenbereich des Betreuungsgerichts, darüber zu befinden, ob die zur Ausschlagung bzw. Genehmigung vorgeschriebene gesetzliche Frist eingehalten worden ist.
 
#Im Rahmen des Genehmigungsverfahren hat das Betreuungsgericht lediglich darüber zu befinden, ob die Ausschlagung den Wünschen der betreuten Person entspricht.
 
#Im Rahmen des Genehmigungsverfahren hat das Betreuungsgericht lediglich darüber zu befinden, ob die Ausschlagung den Wünschen der betreuten Person entspricht.
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'''OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2024, 6 W 142/24'''
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#Die Kenntnis des Erben iSv. § 1944 Abs. 2 BGB muss nicht durch das Nachlassgericht vermittelt werden (hier: Schreiben eines Miterben an den Betreuer).
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#Ist der Erbe gesetzlich vertreten, ist bei der Kenntniserlangung zu unterscheiden:
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##Im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit kommt es allein auf die Kenntnis des Vertreters an.
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##Ist (wie hier) der Erbe geschäftsfähig, steht er aber unter rechtlicher Betreuung, ist zu berücksichtigen, dass er neben dem Betreuer steht und in der Lage ist, seine Angelegenheiten auch ohne diesen selbst zu regeln. Nach der überwiegend und auch hier vertretenen Auffassung kommt es in einem solchen Fall auf den früheren Zeitpunkt an, also darauf, ob der Betreute oder wie hier der Betreuer zuerst Kenntnis erlangt hat.
    
==Literatur==
 
==Literatur==