Im deutschen Strafrecht wurden in § 20 StGB die Rechtsbegriffe "krankhafte seelische Störung", "Schwachsinn" und "schwere andere seelische Abartigkeit" verwendet. Auch diese Rechtsbegriffe wurden durch die [[Rechtsprechung|deutsche Rechtsprechung]] und die Strafrechtskommentare mit konkreten Bedeutungen gefüllt. | Im deutschen Strafrecht wurden in § 20 StGB die Rechtsbegriffe "krankhafte seelische Störung", "Schwachsinn" und "schwere andere seelische Abartigkeit" verwendet. Auch diese Rechtsbegriffe wurden durch die [[Rechtsprechung|deutsche Rechtsprechung]] und die Strafrechtskommentare mit konkreten Bedeutungen gefüllt. |