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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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Nach der Neufassung des {{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 4 BGB hat der [[Berufsbetreuer]] ab 1.7.2005, wenn das [[Vormundschaftsgericht]] zu Beginn der Betreuung entsprechendes fordert, einen Betreuungsplan zu erstellen. Die [[Betreuungsbehörde ]]soll nach {{Zitat de §|4|btgb}} BtBG dabei behilflich sein. Es geht hierbei nur um eine Hilfestellung, nicht etwa eine eigenverantwortliche Erstellung des Planes wie im Kinder- und Jugendhilferecht. Im wesentlichen dürfte sich hier ein Beratungsbedarf bei neuen Berufsbetreuern ergeben. Aus dem Gesetz wird nicht klar, wer den Betreuungsplan erhalten soll und ob und ggf. wie ein Soll-Ist-Vergleich erfolgen soll. Nach dem [http://www.bmj.de/files/-/2455/2.%20Evaluationsbericht%20BR.pdf Zwischenbericht des Kölner ISG] erfolgte im Jahre 2005 die Anordnung eines Betreuungsplans nach § 1901 Abs. 4 BGB durch die Amtsgerichte bei 7% der beruflich geführten Betreuungen.
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Nach der Neufassung des {{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 4 BGB hat der [[Berufsbetreuer]] ab 1.7.2005, wenn das [[Vormundschaftsgericht]] (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) zu Beginn der Betreuung entsprechendes fordert, einen Betreuungsplan zu erstellen. Die [[Betreuungsbehörde ]]soll nach {{Zitat de §|4|btgb}} BtBG dabei behilflich sein. Es geht hierbei nur um eine Hilfestellung, nicht etwa eine eigenverantwortliche Erstellung des Planes wie im Kinder- und Jugendhilferecht. Im wesentlichen dürfte sich hier ein Beratungsbedarf bei neuen Berufsbetreuern ergeben. Aus dem Gesetz wird nicht klar, wer den Betreuungsplan erhalten soll und ob und ggf. wie ein Soll-Ist-Vergleich erfolgen soll. Nach dem [http://www.bmj.de/files/-/2455/2.%20Evaluationsbericht%20BR.pdf Zwischenbericht des Kölner ISG] erfolgte im Jahre 2005 die Anordnung eines Betreuungsplans nach § 1901 Abs. 4 BGB durch die Amtsgerichte bei 7% der beruflich geführten Betreuungen.
    
Rechtsgrundlagen:
 
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