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==Strafrecht==
 
==Strafrecht==
 
Im deutschen Strafrecht wurden in § 20 StGB die Rechtsbegriffe "krankhafte seelische Störung", "Schwachsinn" und "schwere andere seelische Abartigkeit" verwendet. Auch diese Rechtsbegriffe wurden durch die deutsche Rechtsprechung und die Strafrechtskommentare mit konkreten Bedeutungen gefüllt.
 
Im deutschen Strafrecht wurden in § 20 StGB die Rechtsbegriffe "krankhafte seelische Störung", "Schwachsinn" und "schwere andere seelische Abartigkeit" verwendet. Auch diese Rechtsbegriffe wurden durch die deutsche Rechtsprechung und die Strafrechtskommentare mit konkreten Bedeutungen gefüllt.
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Heute sprechen Strafrechtler*innen von Intelligenzminderung (statt Schwachsinn) oder einer schweren anderen seelischen Störung als Auffangtatbestand.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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