Die Bestellung des Vereins oder der Behörde gem. § 1818 BGB kann aber vor allem in den Fällen sinnvoll sein, in denen der Betroffene besonders argwöhnisch und mißtrauisch ist. Hier kann in der "Erprobungsphase" zunächst ein häufigerer Wechsel von Betreuungspersonen notwendig werden, bis ein Betreuer gefunden ist, der das nötige Vertrauensverhältnis herstellen kann. | Die Bestellung des Vereins oder der Behörde gem. § 1818 BGB kann aber vor allem in den Fällen sinnvoll sein, in denen der Betroffene besonders argwöhnisch und mißtrauisch ist. Hier kann in der "Erprobungsphase" zunächst ein häufigerer Wechsel von Betreuungspersonen notwendig werden, bis ein Betreuer gefunden ist, der das nötige Vertrauensverhältnis herstellen kann. |