| | '''''OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2007, 8 W 519/06; [[BtMan]] 2007, 104 (Ls) = FGPrax 2007, 174 = BtPrax 2007, 256 (Ls)''''' | | '''''OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2007, 8 W 519/06; [[BtMan]] 2007, 104 (Ls) = FGPrax 2007, 174 = BtPrax 2007, 256 (Ls)''''' |
| − | Zur Abgrenzung des Heims i.S.d. § 5 Abs. 1 und 3 VBVG von betreutem Wohnen: Die sachliche Begrenztheit eines Heims nach Stufen der Pflegebedürftigkeit seiner Bewohner ist allein kein Kriterium, das einer nach ihren Leistungen im Übrigen als Heim einzustufenden Einrichtung den Charakter als Heim i.S.d. HeimG und des VBVG nimmt. Das Vorliegen der für die Höhe der Betreuungsvergütung maßgeblichen "Heimunterbringung" i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG scheitert nicht daran, dass die angebotenen Betreuungsleistungen in einer Altenwohnanlage in ihrem Umfang begrenzt sind. Solange bedeutende Teile der Betreuung, wie der sog. Grundservice (Notrufdienst, Beratung, Vermittlung von ärztlichen Diensten) sowie Pflege bei kurzfristigen Krankheiten, Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern und Waschen und Bügeln der Privatwäsche zum eigenen Angebot des Trägers gehören, steht es der Einordnung als "Heim" nicht entgegen, wenn die Bewohner für einzelne Pflegeleistungen auf Verträge mit Dritten verwiesen werden. Eine Vorlage an den BGH gem. § 28 Abs. 2 FGG kommt wegen sachverhaltlicher Unterschiede der hier zu entscheidenden Sache ggü. dem Fall des OLG Dresden ('''''3 W 0446/06) '''''nicht in Betracht. Während für das OLG Dresden letztendlich entscheidungserheblich war, dass das Heim die Verträge kündigen konnte, wenn sich der Betreuungsbedarf des Betroffenen „außergewöhnlich steigert” – was das OLG Dresden nicht als für eine Heimtypische Versorgungsgarantie ausreichend angesehen hat –, hat der Heimträger in vorliegendem Fall ein Kündigungsrecht wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands nur dann, wenn die Betreuung im Heim nicht mehr möglich ist und der Träger dem Betreuten eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachweist. | + | Zur Abgrenzung des Heims i.S.d. § 5 Abs. 1 und 3 VBVG von [[Betreutes Wohnen|betreutem Wohnen]]: Die sachliche Begrenztheit eines Heims nach Stufen der Pflegebedürftigkeit seiner Bewohner ist allein kein Kriterium, das einer nach ihren Leistungen im Übrigen als Heim einzustufenden Einrichtung den Charakter als Heim i.S.d. HeimG und des VBVG nimmt. Das Vorliegen der für die Höhe der Betreuungsvergütung maßgeblichen "Heimunterbringung" i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG scheitert nicht daran, dass die angebotenen Betreuungsleistungen in einer Altenwohnanlage in ihrem Umfang begrenzt sind. Solange bedeutende Teile der Betreuung, wie der sog. Grundservice (Notrufdienst, Beratung, Vermittlung von ärztlichen Diensten) sowie Pflege bei kurzfristigen Krankheiten, Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern und Waschen und Bügeln der Privatwäsche zum eigenen Angebot des Trägers gehören, steht es der Einordnung als "Heim" nicht entgegen, wenn die Bewohner für einzelne Pflegeleistungen auf Verträge mit Dritten verwiesen werden. Eine Vorlage an den BGH gem. § 28 Abs. 2 FGG kommt wegen sachverhaltlicher Unterschiede der hier zu entscheidenden Sache ggü. dem Fall des OLG Dresden ('''''3 W 0446/06) '''''nicht in Betracht. Während für das OLG Dresden letztendlich entscheidungserheblich war, dass das Heim die Verträge kündigen konnte, wenn sich der Betreuungsbedarf des Betroffenen „außergewöhnlich steigert” – was das OLG Dresden nicht als für eine Heimtypische Versorgungsgarantie ausreichend angesehen hat –, hat der Heimträger in vorliegendem Fall ein Kündigungsrecht wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands nur dann, wenn die Betreuung im Heim nicht mehr möglich ist und der Träger dem Betreuten eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachweist. |
| | '''''LG Bautzen, Beschluss 1 T 5/06 vom 08.02.2006, [[BtPrax]] 2006, 115''''' | | '''''LG Bautzen, Beschluss 1 T 5/06 vom 08.02.2006, [[BtPrax]] 2006, 115''''' |