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| | === Zu a) betreute Person als Organempfänger === | | === Zu a) betreute Person als Organempfänger === |
| − | Hier stellt sich die Frage der Einwilligung in den ärztlichen Eingriff durch den Betreuer. Bei der Übertragung von Organen handelt es sich um erhebliche Eingriffe, daher ist bei Verneinen der Einwilligungsfähigkeit der betreuten Person die Einwilligung durch den Betreuer nötig, dessen Aufgabenkreis die Heilbehandlung umfassen muss, und der dazu die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 1904 BGB) benötigt<ref name="ftn4"><sup>Zimmermann: Betreuungsrecht, 3. Aufl., München 1997, S. 163; Rink in HK BUR, Rdnr. 13a zu § 1904 BGB</sup></ref>. Dies gilt insbesondere angesichts einer Überlebensrate von rund 70 % bei Leber oder Herztransplantationen (nach einem Jahr). Ausgenommen von der gerichtlichen Genehmigung dürften allenfalls kleinere Eingriffe, wie Hornhaut- oder Gehörmuscheltransplantationen sein. | + | Hier stellt sich die Frage der Einwilligung in den ärztlichen Eingriff durch den Betreuer. Bei der Übertragung von Organen handelt es sich um erhebliche Eingriffe, daher ist bei Verneinen der Einwilligungsfähigkeit der betreuten Person die Einwilligung durch den Betreuer nötig, dessen Aufgabenkreis die Heilbehandlung umfassen muss, und der dazu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1829 BGB) benötigt<ref name="ftn4"><sup>Zimmermann: Betreuungsrecht, 3. Aufl., München 1997, S. 163; Rink in HK BUR, Rdnr. 13a zu § 1904 BGB</sup></ref>. Dies gilt insbesondere angesichts einer Überlebensrate von rund 70 % bei Leber oder Herztransplantationen (nach einem Jahr). Ausgenommen von der gerichtlichen Genehmigung dürften allenfalls kleinere Eingriffe, wie Hornhaut- oder Gehörmuscheltransplantationen sein. |
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| − | Für die Frage der Einwilligungsfähigkeit gelten die allgemeinen aus der strafrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die nicht an die Geschäftsfähigkeit i.S. von § 104 BGB anknüpfen, sondern an die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Einwilligungsunfähig ist nach dieser Definition, wer Art, Bedeutung und Tragweite bzw. Folgen des Eingriffs nicht verstehen bzw. seinen Willen nicht danach bestimmen kann<ref name="ftn5"><sup>Rink in HK BUR, Rdnr. 3 vor § 1904 BGB; Bienwald, Betreuungsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 3 zu § 1904 BGB</sup></ref>. Abzustellen ist auf die erforderliche ärztliche Aufklärung, die der Einwilligung vorherzugehen hat<ref name="ftn6"><sup>Jürgens, Betreuungsrecht, München 1995, Rdnr. 4 zu § 1904 BGB; Knittel, Betreuungsgesetz, Rdnr. 3 zu § 1904 BGB</sup></ref>.
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| | + | Für die Frage der Einwilligungsfähigkeit gelten die allgemeinen aus der strafrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die nicht an die Geschäftsfähigkeit i.S. von § 104 BGB anknüpfen, sondern an die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Einwilligungsunfähig ist nach dieser Definition, wer Art, Bedeutung und Tragweite bzw. Folgen des Eingriffs nicht verstehen bzw. seinen Willen nicht danach bestimmen kann<ref name="ftn5"><sup>Rink in HK BUR, Rdnr. 3 vor § 1904 BGB; Bienwald, Betreuungsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 3 zu § 1904 BGB</sup></ref>. Abzustellen ist auf die erforderliche ärztliche Aufklärung, die der Einwilligung vorherzugehen hat<ref name="ftn6"><sup>Jürgens, Betreuungsrecht, München 1995, Rdnr. 4 zu § 1904 BGB; Knittel, Betreuungsgesetz, Rdnr. 3 zu § 1904 BGB</sup></ref>. |
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| | === Zu b) betreute Person als Lebendspender === | | === Zu b) betreute Person als Lebendspender === |