Der Bevollmächtigte kann bis auf Ausnahmen je nach Formulierung der Vorsorgevollmacht in vollem Umfange über das Vermögen des Vollmachtgebers verfügen und braucht Außenstehenden keine Rechenschaft abzulegen. Gegenüber dem Vollmachtgeber besteht eine Auskunftspflicht im Rahmen des {{Zitat de §|666|bgb}} BGB und nach dem Ende der Tätigkeit eine Herausgabepflicht nach {{Zitat de §|667|bgb}} BGB. | Der Bevollmächtigte kann bis auf Ausnahmen je nach Formulierung der Vorsorgevollmacht in vollem Umfange über das Vermögen des Vollmachtgebers verfügen und braucht Außenstehenden keine Rechenschaft abzulegen. Gegenüber dem Vollmachtgeber besteht eine Auskunftspflicht im Rahmen des {{Zitat de §|666|bgb}} BGB und nach dem Ende der Tätigkeit eine Herausgabepflicht nach {{Zitat de §|667|bgb}} BGB. |