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In einer Betreuungssache wird die Beschwerdefrist für einen Betroffenen, der die Aufhebung einer bestehenden Betreuung begehrt, nur dann in Lauf gesetzt, wenn der Beschluss, mit dem die Aufhebung der Betreuung abgelehnt wird, wirksam an den Betroffenen selbst förmlich zugestellt wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12 - FamRZ 2013, 1566).
 
In einer Betreuungssache wird die Beschwerdefrist für einen Betroffenen, der die Aufhebung einer bestehenden Betreuung begehrt, nur dann in Lauf gesetzt, wenn der Beschluss, mit dem die Aufhebung der Betreuung abgelehnt wird, wirksam an den Betroffenen selbst förmlich zugestellt wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12 - FamRZ 2013, 1566).
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'''OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.08.2024, 12 W 14/24'''
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# Ist der Vertreter der Staatskasse nicht am Festsetzungsvergütungsverfahren des Nachlasspflegers beteiligt worden, in dem die aus Sicht der Staatskasse angreifbare Entscheidung getroffen worden ist, beginnt der Lauf der Beschwerdeeinlegungsfrist ihm gegenüber mit der formlosen Mitteilung der Entscheidung, wobei die Frist für ihn gemäß § 304 Abs. 2 FamFG in Abweichung zu § 63 Abs. 1 FamFG drei Monate beträgt.
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#Für eine den Lauf der Beschwerdeeinlegungsfrist auslösende formlose Mitteilung der Entscheidung gemäß § 304 Abs. 2 FamFG ist keine individuelle Bekanntgabe an den Vertreter der Staatskasse notwendig, es reicht die Bekanntgabe an die Amtsstelle aus. Da nach dem Gesetz für die Auslösung der Beschwerdeeinlegungsfrist eine formlose Mitteilung ausreicht, genügt jede Form der Unterrichtung und es ist nicht einmal notwendig, dass der vollständige Beschluss dem Vertreter der Staatskasse vorliegt.
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# Ist eine die Beschwerdeeinlegungsfrist auslösende formlose Mitteilung der Entscheidung gemäß § 304 Abs. 2 FamFG an den Vertreter der Staatskasse unterblieben, werden Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse nach acht Monaten rechtskräftig. § 304 Abs. 2 FamFG enthält nur eine beschränkt abändernde Ergänzung von § 63 FamFG mit der Folge, dass § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG weiter gilt, weil der Gesetzgeber grundsätzlich bestimmt hat, dass Entscheidungen nicht auf unbestimmte Zeit anfechtbar bleiben sollen, sofern eine Bekanntgabe unterblieben ist. Diesem Willen des Gesetzgebers ist bei der Anwendung von § 304 Abs. 2 FamFG Gültigkeit zu verschaffen.
    
====Beschwerdewerte====
 
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