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*[http://www.deutsche-finanzagentur.de Bundeswertpapierverwaltung (jetzt Deutsche Finanzagentur), Postfach 1245, 61282 Bad Homburg von der Höhe]
 
*[http://www.deutsche-finanzagentur.de Bundeswertpapierverwaltung (jetzt Deutsche Finanzagentur), Postfach 1245, 61282 Bad Homburg von der Höhe]
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*[http://verbraucherschutz.wtal.de/bundeswertpapier-verwaltung.htm Weitere Infos zur Geldanlage in Bundeswertpapieren]
      
Will der Betreuer Geld anders als in § 1807 BGB vorgesehen anlegen, so benötigt er stets die Genehmigung des Gerichtes, das gilt auch für befreite Betreuer. Dies kommt vor allem dann in Frage, wenn bei der Übernahme der Betreuung das Geld in Aktien oder bei einer Privatbank (die nicht die Bescheinigung über Mündelsicherheit hat) angelegt war und es nicht erforderlich scheint, hiervon abzuweichen.
 
Will der Betreuer Geld anders als in § 1807 BGB vorgesehen anlegen, so benötigt er stets die Genehmigung des Gerichtes, das gilt auch für befreite Betreuer. Dies kommt vor allem dann in Frage, wenn bei der Übernahme der Betreuung das Geld in Aktien oder bei einer Privatbank (die nicht die Bescheinigung über Mündelsicherheit hat) angelegt war und es nicht erforderlich scheint, hiervon abzuweichen.
    
Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet § 1811 BGB dem Betreuer eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des Betreuungsgerichtes bzw. bei Vormundschaften des Familiengerichtes, z.B. in Aktien oder Wertpapierfonds (meist in Rentenfonds).
 
Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet § 1811 BGB dem Betreuer eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des Betreuungsgerichtes bzw. bei Vormundschaften des Familiengerichtes, z.B. in Aktien oder Wertpapierfonds (meist in Rentenfonds).
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Siehe dazu unter: https://www.bvi.de/fileadmin/user_upload/Kapitalanlagen/Privatanleger/2019_05_13_muendel-20190405.pdf
      
Hierzu benötigen ausnahmslos alle Betreuer (und Vormünder) die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim Betreuer. Spekulative Anlagen (Optionsscheine, Warentermingeschäfte usw.) sollte der Betreuer im eigenen Interesse nicht vornehmen, da er bei Verlusten selbst haftet.
 
Hierzu benötigen ausnahmslos alle Betreuer (und Vormünder) die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim Betreuer. Spekulative Anlagen (Optionsscheine, Warentermingeschäfte usw.) sollte der Betreuer im eigenen Interesse nicht vornehmen, da er bei Verlusten selbst haftet.
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