Vertrauensperson: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 17: Zeile 17:
 
Bei der Ausübung des [[Wahlrecht]]es kann ein behinderter Wähler sich ebenfalls einer Person seines Vertrauens bedienen.
 
Bei der Ausübung des [[Wahlrecht]]es kann ein behinderter Wähler sich ebenfalls einer Person seines Vertrauens bedienen.
  
 +
==Siehe auch==
 +
* [[Unterstützte Entscheidungsfindung]]
 +
* [[Selbstbestimmung]]
  
 
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
 
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]

Version vom 19. Juli 2024, 10:20 Uhr

Die Vertrauensperson (Person des Vertrauens) wird im Betreuungsrecht an zahlreichen Stellen erwähnt. Es ist eine natürliche Person, die der Betreute benennen kann. Sie ist nicht der Verfahrensbevollmächtigte (nach § 10 FamFG) und muss auch kein Anwalt oder Familienangehöriger sein.

Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen:

  1. § 274 Abs. 4 Nr 1 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im Betreuungsverfahren)
  2. § 303 Abs. 2 FamFG (Beschwerderecht)
  3. § 315 Abs. 4 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im Unterbringungsverfahren)
  4. § 335 Abs. 1 FamFG (Beschwerderecht bei Unterbringung)
  5. § 339 FamFG (Benachrichtigung bei Unterbringung und deren Verlängerung)
  6. § 170 Abs. 1 GVG (Teilnahme an Anhörungen)

In weiteren Gesetzen gibt es die Vertrauensperson ebenfalls. Beispiele:

  • § 117 Abs. 2 SGB IX: Gesamtplanverfahren bei der Eingliederungshilfe
  • § 432 FamFG: Freiheitsentziehungsverfahren
  • § 114c StPO: Benachrichtung bei Inhaftierung.

Bei der Ausübung des Wahlrechtes kann ein behinderter Wähler sich ebenfalls einer Person seines Vertrauens bedienen.

Siehe auch