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*das Sachverständigengutachten vom Gericht selbst angeordnet wird, der Gutachter vom Gericht ausgesucht und von diesem bezahlt wird (dem Betroffenen nur nach Maßgabe des Gerichts- und Notarkostengesetzes als Auslagen im Rahmen der [[Gerichtskosten]] in Rechnung gestellt werden kann;
 
*das Sachverständigengutachten vom Gericht selbst angeordnet wird, der Gutachter vom Gericht ausgesucht und von diesem bezahlt wird (dem Betroffenen nur nach Maßgabe des Gerichts- und Notarkostengesetzes als Auslagen im Rahmen der [[Gerichtskosten]] in Rechnung gestellt werden kann;
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*das ärztliche Zeugnis auch von anderen Beteiligten, insbesondere dem Betreuer, in Auftrag gegeben kann.  
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*das ärztliche Zeugnis auch von anderen Beteiligten, insbesondere dem Betreuer, in Auftrag gegeben werden kann.  
    
Es wird vom Gericht nach § 10 JVEG (Anlage 2, Gebührennummern 200-203) mit 25 bis 45 €, in außergewöhnlichen Fällen mit 55-90 € bezahlt.
 
Es wird vom Gericht nach § 10 JVEG (Anlage 2, Gebührennummern 200-203) mit 25 bis 45 €, in außergewöhnlichen Fällen mit 55-90 € bezahlt.
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